Freie Verpflegung

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
insgesamt
EUR EUR EUR EUR
volljährige Arbeitnehmer mtl. 48,00 88,00 88,00 224,00
ktgl. 1,60 2,93 2,93 7,47
Jugendliche und Auszubildende mtl. 48,00 88,00 88,00 224,00
ktgl. 1,60 2,93 2,93 7,47
volljährige Familienangehörige mtl. 48,00 88,00 88,00 224,00
ktgl. 1,60 2,93 2,93 7,47
Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres mtl. 38,40 70,40 70,40 179,20
ktgl. 1,28 2,34 2,34 5,98
Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres mtl. 19,20 35,20 35,20 89,60
ktgl. 0,64 1,17 1,17 2,99
Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres mtl. 14,40 26,40 26,40 67,20
ktgl. 0,48 0,88 0,88 2,24

Wert der an Familienangehörige abgegebenen Sachbezüge: Anzusetzen sind jeweils ausschließlich die o. g. Beträge für Angehörige. Es erfolgt keine Addition mit dem Sachbezugswert für Beschäftigte. Lediglich für Verpflegung, welche unmittelbar dem Arbeitnehmer selbst zur Verfügung gestellt wird, sind die Sachbezugswerte "volljährige Arbeitnehmer" bzw. "Jugendliche und Auszubildende" anzusetzen.

Freie Unterkunft

Sachverhalt Unterkunft
allgemein
Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt /
Gemeinschaftsunterkunft
Unterkunft belegt mit EUR EUR
A 1 Beschäftigtem mtl. 216,00 183,60
ktgl. 7,20 6,12
2 Beschäftigten mtl. 129,60 97,20
ktgl. 4,32 3,24
3 Beschäftigten mtl. 108,00 75,60
ktgl. 3,60 2,52
mehr als 3 Beschäftigten mtl. 86,40 54,00
ktgl. 2,88 1,80
B 1 Beschäftigtem mtl. 183,60 151,20
ktgl. 6,12 5,04
2 Beschäftigten mtl. 97,20 64,80
ktgl. 3,24 2,16
3 Beschäftigten mtl. 75,60 43,20
ktgl. 2,52 1,44
mehr als 3 Beschäftigten mtl. 54,00 21,60
ktgl. 1,80 0,72

A = Volljährige Arbeitnehmer

B = Jugendliche und Auszubildende

Erläuterungen

Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswerts für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (17 Jahre) nimmt am 15.1. eine Beschäftigung in den alten Bundesländern auf und wird bei freier Verpflegung und freier Unterkunft in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen.

Verpflegung 7,47 x 17 Tage = 126,99 EUR
Unterkunft 5,04 x 17 Tage = 85,68 EUR
Sachbezugswert insgesamt 212,67 EUR

Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und eine Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.

Für eine freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt - es ist grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine Kochgelegenheit, vergleichbar einer Küche, sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht eine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2013 die Wohnung mit 3,80 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,10 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen:

Frühstück 1,60 EUR
Mittag-/Abendessen 2,93 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?