Normenkette

§ 20 FGG, § 45 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Wird in einem Wohnungseigentumsverfahren ein Sachantrag zurückgenommen, fehlt die Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung. Weist das Gericht den Sachantrag trotzdem zurück, ist diese Entscheidung grundsätzlich anfechtbar, denn durch die Abweisung des Antrags ist der Antragsteller im Sinne des § 20 Abs. 1 FGGbeschwert. Entsprechend der Regelung für den Zivilprozess (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO) kann ein zurückgenommener Antrag grundsätzlich erneut gestellt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht mehr, wenn ein Antrag rechtskräftig ( § 45 Abs. 2 WEG) abgewiesen ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.07.1996, 2Z BR 75/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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