Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Ist in einer Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass ein Kostenverteilungsschlüssel mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 geändert werden kann, entspricht eine solche Kostenverteilungsänderung bezüglich der Heizungs-, Warmwasser- und Kanalbetriebskosten dergestalt, diese Kosten auf 4 Häuser einer Mehrhauswohnanlage aufzuteilen, der Rechtsprechung des BGH; ein sachlicher Grund ist vorliegend gegeben und andere Eigentümer werden gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt. Sachgerecht ist die Kostenverteilungsänderung deshalb, weil diese Kosten aus der Mischkalkulation herausgenommen und getrennt nach Häusern erfasst werden. Eigentümer der 3 kleineren Häuser werden dabei gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt. Unter Kostenverteilungsschlüssel ist i. ü. umfassend der gesamte Modus zu verstehen, wie Kosten und Lasten auf die einzelnen Miteigentümer aufgeteilt werden sollen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.1988, 3 Wx 516/87= WE 3/88, 94 und 95)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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