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§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
(1) 1Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 40. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 50. Lebensjahr überschritten hat. 2Für Bewerber, die Eltern- und Betreuungszeiten gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBI. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungsfall um ein Jahr, höchstens um drei Jahre. 3Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
(2) 1Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. |
hervorragende Eignungsvoraussetzungen vorliegen, |
2. |
kein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht, |
3. |
die Einstellung und Versetzung insbesondere auch unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für den Freistaat Sachsen bedeutet und, |
2Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Der Einwilligung nach Absatz 1 bedarf es nicht für Bewerber, die aus einem Richterverhältnis zum Freistaat Sachsen in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen oder umgekehrt berufen werden.
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