(1) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte als und Bewerber [Bis 28.01.2025: Bewerber] enthalten, wie
1. |
bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. |
(2) 1Die Namen der einzelnen und Bewerber [Bis 28.01.2025: Bewerber] sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die und Bewerber [Bis 28.01.2025: Bewerber] jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.
(3) 1Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welche [Bis 28.01.2025: welcher] Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sind [Bis 28.01.2025: ist]. 2Fehlt eine Angabe hierüber, giltdie Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.
(4) Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.