rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes. einfache steuerliche Auswirkung als Streitwert einer im Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids und hilfsweise auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Klage. KG hinsichtlich der Ermittlung des Streitwerts für Gewinnfeststellung nur wegen hoher Verluste bzw. Gewinne noch keine Abschreibungsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf Antrag des Kostenschuldners ist die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnen, soweit –entsprechend § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO – bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können auch dann schon bejaht werden, wenn die Rechtslage offen ist, und nicht erst bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes.

2. Wurde mit dem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit sowie hilfsweise die ersatzlose Aufhebung eines Bescheids beantragt, so findet nach der BFH-Rechtsprechung keine Zusammenrechnung der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag statt, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.

3. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert in der Regel pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes, und zwar unabhängig davon, ob mit der Klage eine Gewinnminderung bzw. Verlusterhöhung oder eine Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung angestrebt wird.

4. Davon abweichend ist bei einer mit Verlustzuweisungen werbenden Abschreibungsgesellschaft von einem Streitwert von 50 % der streitigen Verluste auszugehen; eine KG kann für die Streitwertermittlung nicht allein deshalb als Abschreibungsgesellschaft behandelt werden, weil sie hohe Verluste oder Gewinne, teils in Millionenhöhe, erzielt hat.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, 3, § 66 Abs. 7 S. 2; FGO § 69 Abs. 2-3; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom 7. September 2009 gegen den … Kostenansatz der Landesjustizkasse Chemnitz vom 26. August 2009 (KSB …) wird in Höhe von EUR … angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache wegen der Höhe der Gerichtsgebühren im Verfahren 2 K 788/05 (2 K 685/05).

Der Antragsteller wandte sich als Feststellungsbeteiligter im Verfahren 2 K 788/05 gegen Feststellungsbescheide für die Jahre 1992 bis 1996 der R. KG. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 30. März 2007 mit denen anderer Feststellungsbeteiligter zum Verfahren … 2 K 685/05 verbunden. In diesem Verfahren war der Antragsteller der Kläger zu 12. Der Antragsteller hatte im Klageverfahren beantragt festzustellen, dass die ursprünglichen Steuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1996 wirksam sind und dass die negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1992 bis 1996 vom 4. Juli 2001 und die Einspruchsentscheidung vom … 7. April 2005 nichtig seien, hilfsweise, die negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1992 bis 1996 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Klage hatte im Hilfsantrag teilweise Erfolg. Die Kosten wurden den Klägern zu 2/3 auferlegt (Urteil vom 25. Oktober 2007, 2 K 685/05).

Zur Berechnung des Streitwertes ging die Kostenbeamtin des Finanzgerichts von einem pauschalen Steuersatz von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen festgestellten und begehrten Einkünften aus. Den so errechneten Streitwert für die fünf Streitjahre 1992 bis 1996 … verdoppelte sie, da sowohl die Feststellung der Nichtigkeit als auch die Aufhebung der Bescheide beantragt worden sei. Über beide Klagen sei entschieden worden. Der Streitwert wurde wie folgt errechnet:

Festgestellte Eink. lt. EE

begehrte Eink.

Steuersatz

Streitwert

1992

…DM

…DM

50 %

… EUR

1993

…DM

…DM

50 %

… EUR

1994

…DM

…DM

50 %

… EUR

1995

…DM

…DM

50 %

… EUR

1996

…DM

…DM

50 %

… EUR

Summe Streitwert:

… EUR

Gesamtstreitwert Feststellungs- und Anfechtungsklage:

… EUR

Den so errechneten Streitwert von EUR … legte die Kostenbeamtin ihrer Kostenrechnung vom 11. August 2009 zugrunde. Die Landesjustizkasse stellte dem Antragsteller … EUR in Rechnung.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 legte der Antragsteller Erinnerung ein: Er habe nur eine Klage erhoben und lediglich hilfsweise beantragt, die Bescheide 1992 bis 1996 aufzuheben. Der Streitwert dürfe daher nicht verdoppelt werden. Ferner dürften bei Feststellungsbescheiden lediglich 25% des streitigen Gewinnbetrages angenommen werden, auch wenn der Streit um Verluste oder Verlustbeträge gehe. Die Ergebniszuweisungen des Finanzamtes über die Streitjahre hinweg (Gewinne und Verluste) seien zu saldieren. Danach betrage der Streitwert nur … EUR. Die Höhe des Streitwertes werde außerdem begrenzt durch die Höhe der Steuernachzahlung, zu der der Antragsteller verpflichtet sei und über deren Höhe das Finanzamt P. Auskunft erteilen könne.

Der Antragstelle...

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