rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Hauptzollamts betreffend die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei von einem tschechischen Arbeitgeber im grenzüberschreitenden Werksverkehr zwischen Werken in Tschechien und Deutschland eingesetzten Fahrern
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anordnung einer Prüfung i. S. d. § 2 SchwarzArbG betreffend die Einhaltung des Mindestlohngesetzes steht im Ermessen der Behörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.
2. Der Bund verfügt gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG über die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht, was ihm auch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns und die Übertragung der Prüfungskompetenz auf die Behörden der Zollverwaltung nach § 14 MiLoG erlaubt.
3. Die Verpflichtung, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlen, besteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 20 MiLoG für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland in gleicher Weise.
4. Die Frage, was unter einem „im Inland beschäftigten” Arbeitnehmer i. S. d. § 20 MiLoG zu verstehen ist, bzw. ob §§ 16, 17 und 20 MiLoG für im Transportgewerbe tätige ausländische Arbeitgeber ggf. verfassungs- oder europarechtskonform einschränkend auszulegen sind, bedarf in einem gegen eine Prüfungsverfügung nach § 15 MiLoG i. V. m. § 2 SchwarzArbG gerichteten Verfahren keiner abschließenden Klärung, solange nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer eines ausländischen Transportunternehmens im Inland nicht lediglich Transitfahrten durchgeführt hat (Abgrenzung zum Beschluss des FG Berlin-Brandenburg v. 7.2.2018, 1 V 1175/17). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass – von den reinen Transitfahrten abgesehen – die §§ 16, 17 und 20 MiLoG auch auf ausländische Arbeitgeber im Transportgewerbe in den Fällen des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs mit Be- oder Entladung in Deutschland und in den Fällen der Kabotage je nach Sachverhalt Anwendung finden können.
Normenkette
SchwarzArbG § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4; MiLoG §§ 20, 14-16, 17 Abs. 1-2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; AO § 5; MiLoMeldV § 2 Abs. 3 S. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; AEUV Art. 56
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung vom 01.03.2018 gemäß § 22 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung.
Auf der Grundlage der §§ 2 und 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfolgte durch den Antragsgegner am 12.09.2017 auf der Autobahn A 14 am Rastplatz M. eine Befragung der Herren A. Z. und I. K., die als Fahrer/Beifahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY – XYZ angetroffen wurden. Im Rahmen der vorgenommenen Befragung zu ihren Arbeitsverhältnissen gaben beide u. a. an, als Arbeitnehmer für die Antragstellerin ausschließlich mit der Beförderung von Waren im Pendelverkehr zwischen dem M.-werk in Tschechien und den M-werken in Deutschland (A., B. und C.) tätig zu sein. Zur Überprüfung, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern während der Zeit, in der diese in Deutschland tätig wurden, ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des allgemeinen Mindestlohns gezahlt hat, hat der Antragsgegner mit Prüfungsverfügung vom 01.03.2018 (Blatt 11 ff der Behördenakte) die Antragstellerin aufgefordert, für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Lohnzahlungsnachweise bzw. Nachweise über die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland, Arbeitsaufzeichnungen für die Tätigkeit in Deutschland, A1 Entsendebescheinigung sowie die Meldung gemäß § 16 Mindestlohngesetz zu übersenden.
Gegen diese Prüfungsverfügung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.03.2018 (Blatt 15 ff der Behördenakte) Einspruch eingelegt und am 23.04.2018 Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Prüfungsverfügung beantragt. Der Einspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass § 20 Mindestlohngesetz nicht anwendbar sei, da die Antragstellerin ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ohne Niederlassung in der Bundesrepublik sei. Weiterhin liege ein ungerechtfertigter Eingriff in die europäische Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor und es bestehe ein Widerspruch zu Sinn und Zweck des Mindestlohngesetzes.
Mit Bescheid vom 11.06.2018 (Blatt 34 der Gerichtsakte) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 23.04.2018 ab. Über den Einspruch vom 29.03.2018 gegen die Prüfungsverfügung ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3, Abs. 2 Finanzge...