rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voller Kostenansatz für ein finanzgerichtliches Klageverfahren bei sechsmonatigem Ruhen bzw. sechsmonatiger Unterbrechung oder Aussetzung des Klageverfahrens. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verfahrensgebühr für ein Klageverfahren beim Finanzgericht wird mit Klageerhebung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG fällig, aus Vereinfachungsgründen aber zunächst nur auf Basis des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 GKG) erhoben.
2. Ein Ruhen bzw. eine Unterbrechung oder Aussetzung des Klageverfahrens von sechs Monaten rechtfertigen es aber, nach sechs Monaten eine Prüfung des Gerichtskostenansatzes vorzunehmen und die – bereits bei Klageeingang fälligen Gebühren – nicht mehr nach dem Mindeststreitwert, sondern nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen und anzusetzen.
3. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen oder wenn – bei offener Rechtslage – die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Normenkette
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 2 Nrn. 3-4, § 52 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Sätze 3-4, Abs. 2, § 66 Abs. 7 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei.
3. Die Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Unter dem Aktenzeichen 4 K …. führt die Antragstellerin vor dem Sächsischen Finanzgericht ein Klageverfahren gegen das Finanzamt. Durch Beschluss der Berichterstatterin vom 20. März 2013 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 18. Dezember 2013 erging an die Antragstellerin die Gerichtskostenrechnung KSB … mit der Gebühren gemäß Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum GKG aus einem Gegenstandswert von 1.126.669 EUR in Höhe von 19.624 EUR berechnet wurden. Nach Abzug der bereits zum Soll gestellten 220 EUR wurden 19.404 EUR angefordert. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014 wandte sich die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung. Sie legte Erinnerung ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung.
Die Erhebung der Verfahrensgebühr erfolge zu Unrecht. Die Fälligkeit der Verfahrensgebühr richte sich nach § 6 GKG und nicht nach § 9 GKG. Somit könne eine Fälligkeit nicht mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG „Verfahren ruht sechs Monate oder ist sechs Monate nicht betrieben worden”) begründet werden. Überdies müsse es bei der vorläufigen Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG verbleiben, da das Verfahren durch die Anordnung des Ruhens nicht zur Erledigung gebracht sei.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10 – m.w.N.) Sie erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen oder wenn – bei offener Rechtslage – die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Von ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ist erst dann auszugehen, wenn ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG a. F. wird die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung der Klageschrift fällig. Schuldner dieser Gebühr ist die Antragstellerin, da sie die Klage erhoben hat (§ 22 Abs. 1 GKG). Bei Klageeingang wurde von der Antragstellerin eine 4,0 Gebühr von 220 EUR angefordert, die sich bei Berücksichtigung des Mindestwertes von 1.000 EUR ergab (§ 52 Abs. 4 GKG a. F.). Dabei erfolgte jedoch keine vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss, sondern der Mindestwert wurde nur für die Berechnung der vorläufig zu erhebenden Kosten zugrunde gelegt. Ebenso ist die Rechnung vom 18. Dezember 2013 keine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG erfolgt eine solche nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Für eine solche Festsetzung bedarf es jedoch eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.
Nach der gesetzlichen Regelung erfolgt im finanzgerichtlichen Verfahren keine vorläufige gerichtliche Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 1 S. 3 GKG). Gleichwohl sieht § 63 Abs. 1 S. 4 GKG vor, dass die Gebühren in finanzgerichtlichen Verfahren vorläufig aus dem Mindestwert nach § 52 S. 4 GKG zu erheben sind. Diesen Vorgaben folgend, legt die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zum Beginn des ...