Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergebniswirksamkeit des Erlasses einer Zinsforderung der Treuhandanstalt gegen eine Tochter-GmbH aus einer Ausgleichsforderung nach § 36 DMBilG. Körperschaftsteuer 1992 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG und vortragsfähige Verluste für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 31.12. 1992 bis 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Erließ die Treuhandanstalt beim Verkauf einer 100%igen Tochter-GmbH im Jahr 1992 dieser eine Forderung aus einer Ausgleichsverbindlichkeit zuzüglich der darauf angefallenen Zinsen, so war der Verzicht bezüglich der Hauptforderung als Maßnahme zur nachträglichen Kapitalausstattung zu werten, die nach § 36 DMBilG werterhellend erfolgsneutral in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 und in allen Folgebilanzen zu erfassen war. Da die Hauptverbindlichkeit der GmbH gegenüber der Treuhandanstalt somit bereits als zum 1.7.1990 erloschen zu betrachten ist, ist die ergebniswirksam eingebuchte Zinsverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erlasses wieder gewinnerhöhend auszubuchen.

 

Normenkette

DMBilG § 36 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 Sätze 3-4, Abs. 1-2, § 50 Abs. 3 S. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 5 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Verzinsung einer von der Treuhandanstalt erlassenen Ausgleichsverbindlichkeit aufwandswirksam zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, ging aus der Umwandlung des VEB Studio D. hervor (Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 1990 mit Nachträgen vom 22. Juni 1992 und 20. August 1992). Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 23. September 1992. Mit Kaufvertrag vom 4. November 1992 veräußerte die Treuhandanstalt, alleinige Gesellschafterin mit einem Stammkapital von 200.000 DM, ihren gesamten Geschäftsanteil an den Rundfunk für einen Kaufpreis von 6.850.000 DM.

§ 4 Nr. 1 und § 5 Nr. 3 des Vertrages enthielten folgende Vereinbarungen:

㤠4 Nr. 1:

Die Forderung der Treuhandanstalt aus der Ausgleichverbindlichkeit der Gesellschaft in der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 2.473.243,22 DM (in Worten …) wird der Gesellschaft mit Wirksamwerden dieses Vertrages in der zum Übernahmestichtag bestehenden Höhe, einschließlich etwa aufgelaufener Zinsen, ohne weitere Erklärung erlassen.”

㤠5 Nr. 3:

Aufgrund des Erlasses der Ausgleichsverbindlichkeit und der Ablösung der Altkredite gemäß § 4 werden die in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.1991 ausgewiesenen Rückstellungen für Zinsen auf Ausgleichsverbindlichkeiten und Altkredite in voller Höhe aufgelöst und ein entsprechender Betrag kaufpreiserhöhend an die Treuhandanstalt gezahlt.”

Die in der Zeit vom 4. Mai 1998 bis 21. Februar 2000 durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 kam zu dem Ergebnis, dass der Erlass der Zinsen in Höhe von 298.850 DM trotz der Erhöhung des durch den Käufer zu zahlenden Kaufpreises keine erfolgsneutrale Gesellschaftereinlage darstelle, sondern erfolgswirksam zu berücksichtigen sei.

Mit Änderungsbescheiden vom 9. Oktober 2000 wurden deshalb der Bescheid über die Körperschaftsteuer 1992 und über den Gewerbesteuermessbetrag 1992, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundagen gem. § 47 KStG zum 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994 geändert.

Der Einspruch der Klägerin gegen die Änderungsbescheide blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2000 führte der Beklagte aus, dass der Verzicht der Treuhandanstalt auf eine Gesellschafterforderung eine Maßnahme zur nachträglichen Kapitalausstattung der Klägerin darstelle, die erfolgsneutral in der DM-Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen sei. Sie gelte nach § 36 Abs. 3 und 4 DMBilG als wertaufhellend im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 DMBilG. Deswegen fielen sämtliche Forderungsverzichte der Treuhandanstalt oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben unter § 36 Abs. 3 und 4 DMBilG. Die handelsrechtliche DM-Eröffnungsbilanz gelte nach § 36 Abs. 4 S. 1 DMBilG als geändert. Dies führe zu einer Berichtigung der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz sowie der Folgebilanzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 DMBilG). Die Berichtigung sei bezüglich des Verzichts auf die Hauptforderung gewinnneutral, jedoch wirke sich die Korrektur des Zinsaufwandes gewinnerhöhend aus. Der bisher gebuchte Zinsaufwand sei daher gewinnerhöhend periodengerecht oder – wie hier – im Jahr des Verzichts der Treuhandanstalt auf die Hauptforderung erfolgswirksam zu korrigieren (Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Juni 1999; 33-S 2743-4/20-33489). Zwar sei im Normalfall die Übernahme eine...

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