Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit eines Vereins als örtlicher Mitgliedsverband einer gemeinnützigen Körperschaft im Blutspendedienst
Leitsatz (redaktionell)
1. Leistungen, die ein Verein als örtlicher Mitgliedsverband einer gemeinnützigen Körperschaft im Blutspendedienst gegen Aufwendungsersatz erbringt, indem er in seinen Räumlichkeiten mit ehrenamtlichen Helfern Blutspendetermine organisiert und durchführt, in deren Rahmen die Blutabnahme durch Fachpersonal der Körperschaft erfolgt, unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG. Die Leistungen werden nicht unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten notleidenden und gefährdeten Mitmenschen erbracht.
2. Die Leistungen unterliegen aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, da sie im Rahmen eines Zweckbetriebes die Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks der Körperschaft (Blutspendedienst) ermöglichen und im Streitfall im Wirkungsbereich des Vereins auch keine Wettbewerbssituation zu anderen steuerpflichtigen Betrieben besteht.
Normenkette
UStG 1996 § 4 Nr. 18 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 14, 53, 65
Tenor
In Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 22.10.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.9.1999 wird die Umsatzsteuer 1997 auf -2.883,46 DM (umzurechnen in EUR) festgesetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers im Blutspendedienst.
Der Kläger ist nach § 1 seiner Satzung als Mitgliedsverband des D. (D.) im … e.V. im Vereinsregister des Amtsgerichts Annaberg-Buchholz eingetragen, sein Tätigkeitsbereich liegt im Gebiet des Landkreises A.. Dem Kläger oblag im Streitjahr unter anderem nach § 3 Abs. 1 I. 3. seiner Satzung vom 19.4.1996 auch der Blutspendedienst. Dabei unterstützte der Kläger mit seinen ehrenamtlichen Helfern die D -Blutspendedienst … gGmbH darin, Blutspender zu gewinnen und Blutspendetermine zu organisieren. Hierfür übernahm er mit Hilfe der von der D -Blutspendedienst … gGmbH zur Verfügung gestellten Materialien die Werbung für die Blutspenden und Blutspendetermine durch Plakatierung und Verteilung von Handzetteln, richtete die Räumlichkeiten her und räumte sie nach dem Blutspenden wieder auf, er betreute die Spender während der Blutspende, beschaffte einen sogenannten Blutspenderimbiss und versorgte die Spender damit. Die Blutabnahme selbst wurde vom Personal der D -Blutspendedienst Sachsen gGmbH vorgenommen, die auch die weiteren Untersuchungen, Verarbeitung und Weitergabe der Blutkonserven durchführte. Die Durchführung der Blutspendetermine erfolgte auf dem Gebiet des Landkreises A entweder am Wohnort oder am Arbeitsort der jeweiligen Spender. Derartige Blutspendetermine wurden in O, N, S, J, K, A, W, S organisiert und zusammen mit der D -Blutspendedienst … gGmbH in Schulen, der Geschäftstelle des Klägers, Kulturhäusern, bei Behörden und in Einzelfällen in Arztpraxen durchgeführt. Im Gebiet des Landkreises A, in dem der Kläger tätig ist, existierten keine nicht begünstigten Betriebe oder Einrichtungen, die eine zur Leistung des Klägers vergleichbare Leistung angeboten haben oder hätten anbieten können.
Für seine Aufwendungen erhielt der Kläger laut Bilanzakte 1997 (Seite 46 und 47) vom D. Landesverband … e.V. (wohl richtig: D -Blutspendedienst … gGmbH) einen pauschalen Geldbetrag pro Blutspender und Blutspendetermin zur Bestreitung seiner Kosten. Er erklärte in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 steuerpflichtige Umsätze zu 15 % in Höhe von 46.177 DM und 11.901.19 DM an Vorsteuerbeträgen, was zu einem Erstattungsanspruch von 4.974,57 DM geführt hätte. Die Umsätze von 46.177 DM setzten sich zusammen aus: 5.864,75 DM Erlöse Begegnungsstätte …, 18.019,83 DM Erlöse Altkleidersammlung, 22.220,93 DM Erlöse aus Vermietung. Das Finanzamt verweigerte seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 Abgabenordnung 1977 (AO) und erhöhte im Steuerbescheid vom 22.10.1998 die erklärten Umsätze um die Erlöse aus Blutspendedienst um 27.795,87 DM (31.965,25 DM abzüglich 15 % Umsatzsteuer). Es erhöhte auch die Vorsteuer um 1.177,54 DM aus geschätzten Ausgaben für den Blutspendedienst von 30.000 DM und setzte die Umsatzsteuer auf -1.983 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 6.11.1998 Einspruch ein, der am 9.9.1999 mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass Leistungen von regionalen Untergliederungen des D gegenüber Blutspendediensten nicht nach § 4 Nr. 18 b) UStG steuerbefreit seien, da die Unterstützungsle...