rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991–1993. Zinsen zur USt 1991–1993. Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar-August 1994

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1993 vom 25.08.1995, die Zinsbescheide zur USt 1991 bis 1993 vom gleichen Tag, die Vorauszahlungsbescheide Januar bis August 1994 vom 23.08.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 12.12.1995 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Kläger, dem vom Beklagten – Finanzamt-FA – die Umsätze der Liechtensteinischen Firmen „…-Establishment” und „…-Trust” ohne Zuerkennung des Vorsteuerabzugs zugerechnet wurden (vgl. hierzu Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 K 11/96), zusätzlich eine Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 3 UStG trifft, weil er die ihm zugerechneten Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht unter seinem Namen E., sondern unter dem Namen der Liechtensteinischen Firma „… Establishment” abgerechnet hat.

Der Kläger ließ durch die nach liechtensteinischem Recht gegründeten, nur im Inland tätigen und ausschließlich von ihm beherrschten Firmen „… Establishment”, „…-Trust” und „… AG” Grundstücke erwerben, Gebäude errichten und Räume, Hallen und Flächen gewerblich vermieten. Im eigenen Namen beteiligte er sich nicht am Geschäftsverkehr.

Zu den Liechtensteinischen Firmen können folgende Feststellungen getroffen werden:

Die „…-Establishment” (R-Anstalt) ist eine Anstalt liechtensteinischen Rechts. Sie ist seit 1986 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen und mit einem Grundkapital von 30.000,– Schweizer Franken ausgestattet. Oberstes Organ der Anstalt ist der Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger. Er ist u.a. zuständig für die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrats, die Statutenänderung und den Erlaß von Beistatuten, die Verteilung des Reingewinns sowie die Liquidation und Auflösung der Anstalt. Inhaber der Gründerrechte während des Streitzeitraums war ausweislich des mit dem Verwaltungsrat abgeschlossenen Mandatsvertrags der Kläger (vgl. Bl. 50 bis 52 Steufa-Akte R.-Star), ab dem 10.09.1993 die vom Kläger beherrschte „… AG”, auf die der Kläger seine Gründerrechte übertragen hat. Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan der Anstalt ist der Verwaltungsrat. Als Verwaltungsrat waren in zeitlicher Abfolge tätig A. K. H., Dr. W. W. und Dr. N. S. Aufgrund der am 07.01.1991 durch den alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat A. K. H. erteilten Generalvollmacht ist der Kläger berechtigt, die Anstalt in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Nach dem Mandatsvertrag zwischen dem Kläger als Auftraggeber und dem Verwaltungsrat als Beauftragtem ist „die Stellung des Beauftragten rein treuhänderisch, in Befolgung der Weisungen des Auftraggebers …. Die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung liegt beim Auftraggeber, wie wenn derselbe selbst anstelle des Beauftragten die Funktion des Verwaltungsrats ausüben würde …”.

Der aus einer Anstalt liechtensteinischen Rechts in einen Trust umgewandelte „… Trust” (…-Trust) ist ein Treuunternehmen (Trust) liechtensteinischen Rechts. Er ist seit 1987 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen und vom Treugeber mit einem Treufonds im Betrag von 30.000,– Schweizer Franken ausgestattet. Oberstes Organ ist der Treugeber bzw. sein Rechtsnachfolger. Ihm steht u.a. das Recht zu, den Treuhänder zu bestellen und abzuberufen, die Treusatzungen und die Beistatuten jederzeit ganz oder teilweise abzuändern oder zu ergänzen sowie das Unternehmen jederzeit aufzulösen und zu liquidieren. Inhaber der Treugeberrechte ist ausweislich des mit dem Treuhänderrat (Verwaltungsrat) geschlossenen Mandatsvertrags der Kläger (Blatt 24 ff, Blatt 98 ff Steufa-Akte …-Trust). Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan des Treuunternehmens ist der Treuhänderrat. Als Treuhänderrat waren in zeitlicher Abfolge tätig A. K. H., Dr. W. W. und Dr. N. S. Aufgrund der am 02.08.1989 durch den alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat A. K. H. erteilten Generalvollmacht ist der Kläger berechtigt, das Unternehmen in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Mandatsvertrag zwischen dem Kläger als Auftraggeber und dem Verwaltungsrat als Auftragnehmer stimmt wörtlich überein mit dem die R-Anstalt betreffenden Mandatsvertrag. Seit dem 10.09.1993 ist Inhaber der Gründer- bzw. Treugeberrechte die „… AG”, an die der Kläger seine Rechte als Treugeber abgetreten hat.

Die „… AG” ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Sie ist seit 1975 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen und mit einem Grundkapital von 50.000,– Schweizer Franken, eingeteilt in 100 Inhaberaktien, ausgestattet. Alleiniger Anteilseigner spätestens ab August 1992 ist der Kläger. Als Verwaltungsrat waren tätig A. K. H. und Dr. N. S. Aufgrund der am 20.07.1992 durch den alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat A. K. H. erteilten Generalvollmacht ist der Kläger berechtigt, die Gesellschaft in allen ...

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