Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991–1993

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Umsätze der nach Liechtensteinischem Recht gegründeten, nur im Inland tätigen und ausschließlich vom Kläger beherrschten Firmen „… AG” zuzurechnen sind, nicht aber der Vorsteuerabzug aus den an diese Firmen von dritter Seite gerichteten Eingangsrechnungen mangels ausreichender Bezeichnung des Klägers als Leistungsempfänger. Umstritten ist weiterhin in dem Verfahren …, ob den Kläger bzw. die Firma F. zusätzlich eine Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 3 UStG trifft, weil der Kläger die ihm zugerechneten Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht unter seinem Namen, sondern unter dem Namen der Liechtensteinischen Firma mit offenem Steuerausweis abgerechnet hat.

Der Kläger ließ durch die vorgenannten Firmen u.a. Grundstücke erwerben, Gebäude errichten und Räume, Hallen und Flächen gewerblich vermieten. Im eigenen Namen beteiligte er sich nicht am Geschäftsverkehr.

Zu den Liechtensteinischen Firmen können folgende Feststellungen getroffen werden:

Die … (R-Anstalt) ist eine Anstalt liechtensteinischen Rechts. Sie ist seit 1986 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen und mit einem Grundkapital von … – Schweizer Franken ausgestattet. Oberstes Organ der Anstalt ist der Gründer bzw. dessen Rechtsnachfolger. Er ist u.a. zuständig für die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrats, die Statutenänderung und den Erlaß von Beistatuten, die Verteilung des Reingewinns sowie die Liquidation und Auflösung der Anstalt. Inhaber der Gründerrechte während des Streitzeitraums war ausweislich des mit dem Verwaltungsrat abgeschlossenen Mandatsvertrags der Kläger …, ab dem 10.09.1993 die vom Kläger beherrschte … auf die der Kläger seine Gründerrechte übertragen hat. Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan der Anstalt ist der Verwaltungsrat. Als Verwaltungsrat waren in zeitlicher Abfolge tätig … Aufgrund der am 07.01.1991 durch den alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat … erteilten Generalvollmacht ist der Kläger berechtigt, die Anstalt in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Nach dem Mandatsvertrag zwischen dem Kläger als Auftraggeber und dem Verwaltungsrat als Beauftragtem ist „die Stellung des Beauftragten rein treuhänderisch, in Befolgung der Weisungen des Auftraggebers … Die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung liegt beim Auftraggeber, wie wenn derselbe selbst anstelle des Beauftragten die Funktion des Verwaltungsrats ausüben würde …”.

Der aus einer Anstalt liechtensteinischen Rechts in einen Trust umgewandelte … ist ein Treuunternehmen … liechtensteinischen Rechts. Er ist seit 1987 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen und vom Treugeber mit einem Treufonds im Betrag von Schweizer Franken ausgestattet. Oberstes Organ ist der Treugeber bzw. sein Rechtsnachfolger. Ihm steht u.a. das Recht zu, den Treuhänder zu bestellen und abzuberufen, die Treusatzungen und die Beistatuten jederzeit ganz oder teilweise abzuändern oder zu ergänzen sowie das Unternehmen jederzeit aufzulösen und zu liquidieren. Inhaber der Treugeberrechte ist ausweislich des mit dem Treuhänderrat (Verwaltungsrat) geschlossenen Mandatsvertrags der Kläger … Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan des Treuunternehmens ist der Treuhänderrat. Als Treuhänderrat waren in zeitlicher Abfolge tätig … Aufgrund der am 02.08.1989 durch den alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat … erteilten Generalvollmacht ist der Kläger berechtigt, das Unternehmen in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Mandatsvertrag zwischen dem Kläger als Auftraggeber und dem Verwaltungsrat als Auftragnehmer stimmt wörtlich überein mit dem die R-Anstalt betreffenden Mandatsvertrag.

Die „… AG” ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Sie ist seit 1975 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen und mit einem Grundkapital von … Schweizer Franken, eingeteilt in 100 Inhaberaktien, ausgestattet. Alleiniger Anteilseigner spätestens ab August 1992 ist der Kläger. Als Verwaltungsrat waren tätig … Aufgrund der am 20.07.1992 durch den alleinzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat … erteilten Generalvollmacht ist der Kläger berechtigt, die Gesellschaft in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die „… AG” ist seit dem 10.09.1993 jeweils Inhaberin der Gründerrechte der R-Anstalt und des Trusts …

Alle drei Firmen sind unstreitig sog. Domizilgesellschaften mit Sitz in Vaduz unter der als Massendomizil bekannten Anschrift Vaduz, … Die geschäftliche Oberleitung obliegt unstreitig ausschließlich dem Kläger. Er steuerte diese Firmen im Streitzeitraum von Deutschland aus. Die Verwaltung der R-Anstalt und der … Trust befand sich zunächst in R., dann in K. und ab etwa Mitte 1992 in Z. Die vom Kläger im Jahre 1992 erworbene „… AG” ist ebenfalls in Z. angesiedelt. Auch sämtliche Geschäftsunterlagen, insbesondere die Buchführungsunterlagen, sind an diesen Orten aufbewahrt worden.

H...

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