Entscheidungsstichwort (Thema)
berufsrechtliche Angelegenheit die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung v. 28.03.1996
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin hat sich am 24. Oktober 1995 in zweiter Wiederholung dem schriftlichen Teil der Seminarprüfung gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) unterzogen. Der beim Beklagten gebildete Seminarausschuß wertete die von der Klägerin gefertigte Aufsichtsarbeit als den Anforderungen nicht ausreichend genügend. Mit Bescheid vom 29. März 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie die Prüfung nicht bestanden habe.
Hiergegen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen Beurteilungsfehler der Prüfer geltend macht. In Teil I., 2.1., 2.2. und 2.3. der Prüfung sei sie überwiegend zu vertretbaren Lösungen gekommen, sei im wesentlichen auf die geforderten Angaben eingegangen und habe auf die Aufgabenstellung korrekt geantwortet, so daß jeweils mindestens 1,5 bis 2 Punkte mehr hätten vergeben werden müssen. Es sei unverständlich, weshalb die Prüfungsleistung mit einer derart geringen Punktzahl bewertet worden sei; es gebe hierfür keine Bewertungsbegründung und auch keine Korrekturanmerkung.
Für Teil I., 2.9. seien keinerlei Punkte vergeben worden, obwohl der Klägerin dafür mindestens 3 Punkte hätten zuerkannt werden müssen. Zwar habe sie Teil I., 2.9. nicht als eigenständigen Punkt bearbeitet, sondern aus sachlichen Gründen in dem darauffolgenden Punkt zutreffend abgehandelt, was von den Prüfern übersehen worden sei.
Die fehlende Vergabe von Punkten für die vertretbar gelösten Fragen zu Teil II, 1 b) und 2 der Aufsichtsarbeit lasse darauf schließen, daß die Prüfer diesen Teil der Arbeit gar nicht zur Kenntnis genommen haben. Zudem habe der Prüfer bei Fall 2 a) einen Punkt vergeben, der auf dem Bewertungsbogen offensichtlich vergessen worden sei. Ohne die dargelegten Beurteilungsfehler hätte die Klägerin 15,5 bis 18 Punkte mehr erreicht, so daß sie die Prüfung ohne weiteres bestanden hätte.
- Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1996 die schriftliche Seminarprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1996 zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung zuzulassen.
- Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet werde. Dieser Begründungspflicht seien die Prüfer nachgekommen. Soweit die Klägerin geltend mache, es seien in verschiedenen Abschnitten der Prüfungsaufgabe zu wenig Punkte vergeben worden, entziehe sich dies wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer der richterlichen Kontrolle. Im übrigen verweist der Beklagte auf die Stellungnahme der Prüfer (Bl. 50/51, 71 ff. der Klageakte).
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Prüfungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Seminarausschusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Die Einwendungen der Klägerin, die Korrektur der Prüfer sei wegen fehlender Anmerkungen und Korrekturhinweise zu wenig transparent, um eine effektive Anfechtung der Prüfungsentscheidung zu gewährleisten, greifen nicht durch.
Die Verpflichtung der Prüfer, ihre Bewertung der Aufsichtsarbeit zu begründen, ist aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) herzuleiten. In welcher Form die erforderliche Begutachtung durch die Prüfer zu erfolgen hat, ist zwar weder im StBerG, in der DVStB noch in der DV § 40a StBerG geregelt. Eine effektive Wahrnehmung des Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen setzt jedoch voraus, daß die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Eine Begründung muß ihrem Inhalt und Umfang nach so beschaffen sein, daß es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG– vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262, 265, 268). Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG– vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 52), dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 24. Mai 1984 1 BvR 388/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 589).
a) Die Prüfer sind spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren durch Abgabe schriftlic...