Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.
Tatbestand
Mit dem, unter Mithilfe eines steuerlichen Beraters gefertigten Investitionszulagenantrag, der am 29. September 1993 beim Finanzamt einging, begehrte der Kläger eine Zulage in Höhe von DM. Anläßlich der Beantwortung einer – im November 1993 erfolgten – Rückfrage wurde festgestellt, daß der Antrag nicht eigenhändig, sondern von der Ehefrau des Klägers unterschrieben war. Auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten vom 05. Januar 1994 wurde am 10. Januar 1994 ein ordnungsgemäß unterzeichneter Antrag eingereicht und – durch den damaligen Berater – gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, der Kläger sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Absendung des Antrags aufgrund einer Geschäftsreise nicht ortsanwesend gewesen. Deshalb habe die Ehefrau die Unterschrift geleistet, die auch Handlungsvollmacht besitze. Mit Bescheid vom 15. März 1994 lehnte der Beklagte die Gewährung der Zulage ab. Mit der zulässigen Klage wird im wesentlichen folgendes vorgetragen: Es liege ein wirksamer Antrag vor, da die Ehefrau für die Firma des Klägers zeichnungs- und handlungsbevollmächtigt sei. Im übrigen fordere das Gesetz nicht, daß die eigenhändige Unterschrift bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres vorgenommen sein müsse. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb keine Genehmigung möglich sein solle. Jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung – AO – sei eingehalten, denn diese habe frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, daß die Unterschrift nicht ausreiche, mithin ab dem 05. Januar 1994 zu laufen begonnen. Der Kläger habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Denn im Antragsvordruck sei nicht auf die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift hingewiesen worden. Im übrigen mache der Vordrucke nicht hinreichend klar, daß eine Vertretung nur bei Gesellschaften möglich sei. Letztlich habe der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht nach § 88 AO verstoßen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1995 wird der Beklagte verpflichtet, eine Investitionszulage 1992 i.H.v. … DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Die Unterschrift der Ehefrau sei nicht ausreichend. Das Formular lasse keine Mängel erkennen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, sofort nach Beendigung der Geschäftsreise die Unterschrift nachzuholen. Ein Verstoß gegen § 88 AO liege nicht vor, da bei Antragseingang lediglich geprüft werde, ob dieser vollständig, insbesondere unterschrieben sei.
Mit Verfügung vom 26.07.1995 gab das Gericht dem Kläger auf, darzulegen und nachzuweisen, wann er die Geschäftsreise angetreten und beendet habe. Der Kläger ließ hierauf durch den Prozeßbevollmächtigten erwidern, daß die Daten der damaligen Geschäftsreise nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Jedoch wäre durch den Kläger persönlich zumindest noch am 30.09.1993 eine Unterschriftsleistung möglich gewesen, wenn er vom Finanzamt darauf hingewiesen worden wäre.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Investitionszulage für das Jahr 1992 hat, weil innerhalb der am 30.09.1993 ablaufenden Antragsfrist beim Finanzamt kein wirksam gestellter Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage einging und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind.
Nach § 6 Abs. 1 des InvZulG 1991 vom 24.06.1991 (BGBl I 1991, 1322) ist der Antrag auf Investitionzulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investition abgeschlossen wurde. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben.
1. Zum Erfordernis der Eigenhändigkeit
Das von der Ehefrau des Klägers unterzeichnete Formular ist kein ausreichender Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage. Eigenhändige Unterschrift bedeutet, daß der Steuerpflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag selbst durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen hat. Die Unterschrift durch einen gewillkürten Vertreter ist grundsätzlich nicht zulässig (zu den vom Gesetzgeber verschärften Formerfordernissen vgl. auch BFH-Urteile vom 16.06.1989 III R 119/85, BStBl II 1989, 122 und III R 173/85, BStBl II 1989, 87). Eine Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten kommt nach § 7 InvZulG i.V.m. § 150 Abs. 3 AO nur dann in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der eigenen Unterschrifts...