Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündliche Vorlage eines Kfz-Veräußerungsvertrags keine wirksame, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht enden lassende Veräußerungsanzeige. Einziehung von Kraftfahrzeugsteuern trotz Veräußerung des Kfz. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine die Kraftfahrzeugsteuerpflicht enden lassende Anzeige an die Zulassungsbehörde über die Veräußerung eines weiterbenutzten Kraftfahrzeugs i.S. des § 5 Abs. 5 KraftStG i.V.m. § 27 Abs. 3 StVZO erfordert die körperliche Übergabe der Empfangsbestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Fahrzeugpapiere. Das bloße Vorzeigen des Vertrags über den Verkauf eines Pkw bei der Zulassungsstelle genügt nicht.

2. Nimmt der Bearbeiter der Zulassungsstelle zwar den ihm lediglich vorgelegten Kfz-Veräußerungsvertrag zur Kenntnis, besteht aber gleichzeitig auf Vorlage der Nummernschilder und war für den Steuerpflichtigen aufgrund der Nichtvorlage der Nummernschilder sowie der Weiterbesteuerung des Fahrzeugs die Fortführung seiner Haltereigenschaft für das Fahrzeug ohne weiteres erkennbar, ist die Einziehung der nach anstandsloser Hinnahme der Kraftfahrzeugsteuerbescheide gesetzlich geschuldeten Kraftfahrzeugsteuern nicht treuwidrig oder sonst unbillig.

 

Normenkette

KraftStG § 5 Abs. 5; KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 3b; StVZO § 27 Abs. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1.9.1997 bis 13.7.1998.

Der Kläger war Halter des Personenkraftwagens (Pkw) Toyota Landcruiser mit dem amtlichen Kennzeichen. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages verkaufte er am 1.9.1997 das Fahrzeug an die Firma D – W O, in A /Österreich, vertreten durch K. W. Nach dem Wortlaut des Vertrages wurden das Fahrzeug, der Fahrzeugbrief und die Zulassung zur Ummeldung in Österreich übergeben und vereinbart, dass die deutschen Nummernschilder innerhalb von 30 Tagen zurückgeschickt werden sollten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Kaufvertrag Bezug.

Das Finanzamt – der Beklagte – setzte mit Bescheid vom 22.10.97 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 4.12.1996 bis 30.6.1997 auf 779 DM, vom 1.7. bis 3.12.1997 auf 839 DM und für die Zeit ab 4.12.1997 auf 1.965 DM fest und stellte diese Beträge zum 4.12.1997 fällig. Der Kläger griff diesen Bescheid nicht an. Aufgrund der Zahlungsaufforderungen der Finanzkasse vom 28.1.1998 und der Vollstreckungsstelle vom 6.7.1998 wandte er sich mit zwei Schreiben vom 11.7.1998, eingegangen am 14.7.1998, an die Amtsleiter des Finanzamts und des Verkehrsamts und trug vor, dass am 1.9.1997 das Fahrzeug mit dem beigefügten Kaufvertrag nach G in Österreich verkauft worden sei. Die Nummernschilder seien ihm aber nicht, wie im Kaufvertrag vereinbart, von dem neuen Besitzer zurückgeschickt worden. Daher habe sich das Verkehrsamt nicht in der Lage gesehen, den Verkauf aktenkundig zu machen. Er sehe sich nicht veranlasst, den Toyota betreffende Verpflichtungen zu übernehmen. Zum Ausgleich der Kraftfahrzeugsteuerschuld von insgesamt 2.414 DM sei er auf keinen Fall bereit. Das Finanzamt möge sich an den jetzigen Eigentümer wenden.

Der übersandte Kaufvertrag vom 1.9.1997 wurde von der Zulassungsstelle des Landratsamts als Veräußerungsanzeige behandelt, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom 7.8.1998 die Kraftfahrzeugsteuer unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) änderte und für die Zeit vom 4.12.1997 bis 13.7.1998 die Steuer in Höhe von 1.195 DM festsetzte

Mit Schreiben vom 3.8.1998 teilte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten dem Finanzamt mit, er habe im September 1997 ordnungsgemäß die Veräußerung dem Landratsamt M, Straßenverkehrsamt, angezeigt. Es komme nicht darauf an, dass eine schriftliche Anzeige erfolge, es reiche aus, wenn er gegenüber der Behörde mündlich erkläre, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Tag an einen Dritten weiterveräußert habe und nicht mehr der Eigentümer sei. Es hätten sofort die entsprechenden Berichtigungen erfolgen müssen. Er könne durch Zeugen beweisen, dass er an diesem Tage die Meldung abgegeben habe, dass er das Fahrzeug veräußert habe, denn er habe am gleichen Tag sein neu erworbenes Fahrzeug angemeldet. Nach § 5 KraftStG sei er nicht mehr steuerpflichtig.

Am 18.8.1998 erhob der Kläger gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7.8.1998 Einspruch mit der Begründung, er habe das Fahrzeug bereits am 1.9.1997 verkauft und eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Verkehrsamt zukommen lassen.

Die Bezirkshauptmannschaft G teilte mit Schreiben vom 31.8.1998 dem Landratsamt M mit, dass der unter dem Kennzeichen angemeldete PKW am 20.8.1998 für Karl W, in A-G, unter dem polizeilichen Kennzeichen neu zum Verkehr zugelassen worden sei. Die Kennzeichen seien verschrottet worden. Kraftfahrzeugbrief und -schein würden zurückgesandt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4.12.1998 wies das Finanzamt den Einspruch mit der Begründung zu...

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