Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von 6–12 Monaten sind 3 Bruttomonatsverdienste als Streitwert zu Grunde zu legen (vgl. Sächs. LAG vom 15.09.98 – 1 Ta 236/98 und vom 08.12.98 – 1 Ta 312/98);

Die 4. Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 1. Kammer an.

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Beschluss vom 14.09.1999; Aktenzeichen 14 Ca 2272/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 14.09.1999 – 14 Ca 2272/99 –

abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 15.400,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am 18.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten als Maurer/Kranführer zu einer Vergütung von zuletzt 3.850,00 DM brutto und bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.03.1999, dem Kläger zugegangen am 12.03.1999, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 20.04.1999.

Mit der beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichten Klage hat der Kläger beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 11.03.1999, dem Kläger zugegangen am 12.03.1999, zum 20.04.1999 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 20.04.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 20.04.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das Verfahren endete durch am 27.05.1999 rechtskräftigen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Chemnitz (Bl. 24 d.A.). Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht Chemnitz den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 14.09.1999 auf 7.700,00 DM festgesetzt, wobei es hier für die Kündigungsschutzklage zwei Monatsverdienste a 3.850,00 DM ansetzte.

Gegen diesen Beschluss vom 14.09.1999 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten/Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 27.09.1999, beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen am selben Tag, Beschwerde mit der Begründung ein, dass der Streitwert zu niedrig angesetzt sei und daher das Gericht vorliegend den Streitwert auf drei Monatsverdienste anzusetzen hätte. Ergänzend wird auf das Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 07.09.1999 Bezug genommen (Bl. 29 bis 31 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die seitens des Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde ist statthaft, da die von dem Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde eine Streitwertheraufsetzung zum Ziel hat. Die im Übringen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind für die hier vorliegende Kündigungsfeststellungsklage des Beteiligten zu 1. als Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit drei Bruttomonatsgehälter des Klägers a 3.850,00 DM, mithin 11.550,00 DM in Ansatz zu bringen. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziff. 3 ist mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.850,00 DM zu bewerten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beträgt somit für das gesamte Verfahren 15.400,00 DM.

Das Arbeitsgericht geht für die Bewertung des Streitwerts bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten von drei Monatsverdiensten und damit von der Rechtsprechung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (vgl. Sächs. LAG, Beschlüsse vom 15.09.1998 – 1 Ta 236/98 – und vom 18.12.1998 – 1 Ta 312/98 –) aus.

Die 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer in vollem Umfang anschließt, hat den Streitwert bei Kündigungsschutzklagen und bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs, aber weniger als 12 Monaten auf drei Monatsgehälter festgesetzt und dies damit begründet, dass in diesen Fällen es nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ankomme, weil der Kündigungsschutz in vollem Umfang bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten greife und es deshalb entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für eine Differenzierung zwischen Arbeitsverhältnissen von mehr als sechs Monaten bis einem Jahr einerseits und Arbeitsverhältnissen, die länger als ein Jahr bestanden hätten, keine Begründung gebe. Für die hier zu entscheidende 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung der 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts abzuweichen.

Nachdem vorliegend ausweislich der Klageschrift des Klägers vom 29.03.1999 das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, war der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 auf drei Bruttomonatsgehälter a 3.850,00 DM, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Insgesamt war dahe...

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