Verfahrensgang

ArbG Dresden (Beschluss vom 15.05.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2577/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 15.05.1998 – 3 Ca 2577/98 – wird

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Dresden erhobenen Feststellungsklage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung zum 15.03.1998 begehrt. Das Arbeitsverhältnis war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.08.1997 am 01.09.1997 begründet worden.

Der Rechtsstreit ist durch Prozessvergleich vom 15.05.1998 beendet worden. Das Arbeitsgericht Dresden hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.200,00 DM (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend für die Feststellungsklage mit drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt.

Die nunmehr für alle Streitwertbeschwerden zuständige 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vertritt insoweit in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass bei Arbeitsverhältnissen bis zur Dauer von sechs Monaten der Streitwert regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen ist. Dies folgt daraus, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet und eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfolgt ist. Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts geht die Beschwerdekammer aber davon aus, dass bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr bereits drei Monatsverdienste als Streitwert anzusetzen sind. In diesen Fällen kommt es nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an, weil der Kündigungsschutz in vollem Umfang bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten eingreift. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gibt es deshalb für eine Differenzierung zwischen Arbeitsverhältnissen von mehr als sechs Monaten bis einem Jahr einerseits und Arbeitsverhältnissen, die länger als ein Jahr bestanden haben, keine Begründung. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis bereits mehr als sechs Monate bestanden hat. Nach dem Vorbringen des Klägers, von dem allein für die Bewertung des Streitwertes auszugehen ist, ist das Kündigungsschreiben dem Kläger erst am 11.03.1998 zugegangen. Der Kläger hat seine Klage auch auf das Kündigungsschutzgesetz gestützt und vorgebracht, dass bei der Beklagten „mehr als die nach dem Gesetz für die Geltung des KSchG maßgebliche Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt sind”. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrages und der dargelegten Rechtslage war deshalb der Gegenstandswert auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

von Bergen Präsident des Sächs. Landesarbeitsgerichts

 

Fundstellen

Dokument-Index HI945777

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