Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 18.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 4821/99) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.07.2000 – 2 Ca 4821/99 – (9 Sa 64/00 Sächsisches Landesarbeitsgericht) – wird auf Kosten des Beteiligten zu 1)
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig – 2 Ca 4821/99 –, vorläufig auszusetzen, wird ebenfalls
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 1.203,50.
Tatbestand
I.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2000 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Leipzig die von dem Beklagten an den Kläger aufgrund des Beschlusses zu erstattenden Kosten auf 1.203,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.2000 festgesetzt, nachdem der Klägervertreter die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203,50 DM beantragt hatte.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 19.07.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch seinen Vertreter in einem am 31.07.2000 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Begründung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 25.07.2000 wird Bezug genommen (Bl. 130 bis 132 d. A.). Mit Verfügung vom 02.08.2000 hat die Rechtspflegerin die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2000 hat der Beteiligte zu 1) weiter beantragt, die Vollziehung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig, Az: 2 Ca 4821/99, vorläufig auszusetzen. Bezüglich der Begründung dieses Antrages wird auf den Schriftsatz vom 08.08.2000 Bezug genommen (Bl. 137/138 d. A.).
Der Beschwerdegegner ist mit Schriftsatz vom 31.08.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 146/147 d. A.), der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2000 sieht zu Recht eine Erstattungspflicht des Beklagten/Berufungsklägers aufgrund des Beschlusses des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 04.04.2000, Az: 9 Sa 64/00, in Höhe von 1.203,50 DM vor. Der Beklagte/Berufungskläger hat in dieser Höhe dem Kläger/Berufungsbeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 515 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu erstatten, nachdem er die mit Schriftsatz vom 19.01.2000, beim Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2000 eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 14.02.2000, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 15.02.2000, zurückgenommen und der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2000, der beim Landesarbeitsgericht am 01.03.2000 einging, beantragt hat, dem Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen.
1.
Soweit der Beschwerdeführer vorliegend bestreitet, dass der Berufungsbeklagte am 31.01.2000 Rechtsanwalt … mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt habe und die formularmäßige Prozessvollmacht keine Darlegung für einen Auftrag zur Durchführung des Berufungsverfahrens und die Tätigkeit des Rechtsanwalts … darstelle, kann dieser Einwand, bei dem es sich um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung handelt, unbeachtet bleiben, da er offensichtlich aus der Luft gegriffen und gänzlich haltlos und unverständlich ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Auflage, § 19 Rz. 35 m. w. N.).
Zwar bedarf es zur Untermauerung einer nichtgebührenrechtlichen Einwendung keines substantiierten Tatsachenvorbringens, erst recht braucht das Vorbringen nicht schlüssig zu sein (Beschluss der Beschwerdekammer vom 25.07.1991 – 7 Ta 186/91 –; vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a. a. O., Rdnr. 34 mit Rechtsprechungsnachweisen). Jedoch muss zumindest ersichtlich sein, dass die Einwendung auf einem realen Tatsachenhintergrund aufbaut (anschaulich: Egon Schneider, Anm. zu OLG München, KostRechtspr. § 19 BRAGO Nr. 11; vgl. ferner: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Auflage, I 26; Gerold/Schmidt/von Eicken, a. a. O., Rdnr. 34 mit Rechtsprechungsnachweisen; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 6. Auflage, § 19 Rdnr. 29; Slowana, BRAGO, 6. Auflage, § 19, Anm. 3, die sämtlich betonen, dass die Einwendung erkennen lassen muss, dass sie aus konkreten Umständen hergeleitet wird). Nur so ist eine Prüfung möglich, ob die Einwendung nicht „handgreiflich aus der Luft” gegriffen ist (vgl. statt aller: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert a. a. O., Rdnr. 35). Demgemäß war in allen Fällen, in denen die Rechtsprechung die Festsetzung der Anwaltsgebühren nach § 19 Abs. 1 BRAGO im Hinblick auf Abs. 5 ebenda, abgelehnt hat, jedenfalls ein gewisser Tatsachenvortrag vorhanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro Büro 1996, 1200; mangelhafte Beratung; Unterlassen, Zeugenladung zu beantragen; Überreden zu einem ungünstigen Vergleich; Unterlassung, Armenrecht zu beantragen; OLG Hamm, Rpfleger 1976, 408; Unterlassung des Anwalts, Armenrecht zu beantragen; OLG Köln JurBüro...