Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für abgeschlossene Verfahren. Zulässigkeit der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Besonderer Rechtsschutz für abgeschlossene Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. War das Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften bereits abgeschlossen, gelten diese nur, wenn seine Dauer bei Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht ist oder noch werden kann.
2. Dies ist dann nicht mehr möglich, wenn das Ausgangsverfahren länger als sechs Monate vor Eingang der Beschwerde abgeschlossen wurde.
Normenkette
GVG § 198; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 22.09.2004; Aktenzeichen 8 Ca 863/03) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Klage nach § 198 GVG zu bewilligen, wird
a b g e l e h n t .
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine beabsichtigte Klage nach § 198 GVG, in Kraft getreten mit Wirkung zum 3. Dezember 2011 aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2011, 2302).
Mit seiner Klage des Ausgangsverfahrens machte der Kläger gegen die ... GmbH (Beklagte zu 1.) und gegen ..., eine der Geschäftsführerinnen, (Beklagte zu 2.) die Erstattung von Vorstellungskosten anlässlich eines Vorstellungsgespräches zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1) geltend. Mit Urteil vom 22. September 2004 - 8 Ca 863/03 - verurteilte das Arbeitsgericht Chemnitz die Beklagte zu 1.) zur Zahlung von 99,84 Euro (Fahrtkosten). Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) sowie die Klage auf Erstattung der Verpflegungskosten in Höhe von 44,36 Euro wies das Arbeitsgericht ab. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 3/10, der Beklagten zu 1. zu 7/10 auferlegt. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Dezember 2004 zugestellt worden; am 10. Januar 2005 ist es rechtskräftig geworden.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 4. April 2008 - 8 Ca 863/03 -, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 31. Dezember 2007 zurückgewiesen wurde, zurück (4 Ta 109/08). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die dagegen erhobene Gegenvorstellung des Klägers zurück. Mit Beschluss vom 14. Juli 2009 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die "Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge" des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2008 zurück. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. April 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 4. April 2008 auf Kosten des Klägers zurück. Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgericht vom 7. Januar 2010, soweit er die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. April 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 4. April 2008 betrifft, zurück. Mit weiterem Beschluss vom 7. Januar 2010 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 11. August 2009 zurück. Mit weiterem Beschluss vom 25. Mai 2011 hob das Sächsische Landesarbeitsgericht auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 3. Februar 2010 die Beschlüsse des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2009 und vom 7. Januar 2010 insoweit auf, als Anhörungsrügen des Klägers zurückgewiesen worden sind. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger die Anhörungsrügen ausdrücklich hilfsweise gestellt habe und diese Rügen deshalb nicht zur Entscheidung angefallen seien. Schließlich lehnte das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2011 den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2009 und vom 7. Januar 2010 zu gewähren, ab.
Der Kläger meint, es handele sich um ein überlanges Verfahren mit der Folge, dass er nach § 198 GVG einen Entschädigungsanspruch habe. Zur Verfolgung dieses Anspruchs sei ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Das Klageverfahren 8 Ca 863/03 sei deshalb überlang, weil es erst mit den Beschlüssen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2011 beendet worden sei. Für eine Verfahrensdauer von neun Jahren stehe dem Kl...