Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Beschluss vom 10.06.1994; Aktenzeichen 11 BV 13/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10. Juni 1994 – 11 BV 13/94 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung eines Arbeitnehmers.
Der beteiligte Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit etwa 560 Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden. Im Betrieb des Arbeitgebers findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991 Anwendung.
Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen, die mit einem erheblichen Personalabbau einhergingen – von vormals etwa 1.350 Arbeitnehmern auf etwa 560 Arbeitnehmer –, wurden die Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer neu bestimmt und verteilt. In einem gemeinsamen Protokoll vom 11. Februar 1994 erkannte der Betriebsrat die Notwendigkeit dieser Maßnahme an.
Im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen beabsichtigt der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer J. eine Tätigkeit als Betriebsschlosser und Spengler zuzuweisen. Die Zuweisung dieser Tätigkeit führt nach Ansicht des Arbeitgebers zu einer Umgruppierung von der bisherigen Lohngruppe 9 in die niedriger vergütete Lohngruppe 8.
Am 14. Februar 1994 übergab der Personalleiter des Arbeitgebers dem Betriebsratsvorsitzenden eine Liste mit den Namen der Arbeitnehmer, die umgruppiert werden sollten. Bei der Übergabe wurde zwischen dem Personalleiter des Arbeitgebers und dem Betriebsratsvorsitzenden mündlich vereinbart, daß eine Verlängerung der Anhörungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wegen der großen Anzahl von Umgruppierungen – etwa 70 Einzel fälle – genehmigt ist. Es wurde weiter vereinbart, daß mit der Übergabe der schriftlichen Zustimmung oder des Widerspruchs des Betriebsrats bezüglich der jeweiligen personellen Einzelmaßnahme die verlängerte Anhörungsfrist abgeschlossen ist.
Mit der Übergabe der Listen mit den Namen der Arbeitnehmer, die für eine Umgruppierung vorgesehen waren, erhielt der Betriebsrat am 14. Februar 1992 auch die Unterlagen zu der beabsichtigten Umgruppierung des Arbeitnehmers J. E. mit einer detaillierten Arbeitsbeschreibung (Bl. 4/5 d. A.). Am 07. März 1994 widersprach der Betriebsrat dieser Umgruppierung. Der Arbeitgeber leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 23. März 1994 ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Zwickau ein.
Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die beabsichtigte Umgruppierung erfolge zu Recht, weil Herr E. nach Zuweisung der neuen Arbeiten in die Lohngruppe 8 einzugruppieren sei.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Herrn J. Personalnummer … in die Lohngruppe 8 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, Herr E. habe auch nach Zuweisung der neuen Tätigkeiten einen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 9.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 10. Juni 1994 dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 34 bis 47 d. A. verwiesen.
Gegen den dem Betriebsrat am 30. August 1994 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 20. September 1994 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21. November 1994 am 21. November 1994 begründet.
Der Betriebsrat greift den Beschluß des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10. Juni 1994 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und vertieft seinen Vortrag erster Instanz.
Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Umgruppierung gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme des Arbeitgebers nicht verweigert hat.
I.
Über die Beschwerde des Betriebsrats hatte die Kammer unter Vorsitz des Vorsitzenden der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts als nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Vertreter des Vorsitzenden der 8. Kammer zu entscheiden, weil der Vorsitzende der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzender mitgewirkt hat und damit nach § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist.
II.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, die zwischen den Betriebspartnern getroffene Vereinbarung über die Verlängerung der Wochenfrist des § 99 ...