Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten. Kostengrundentscheidung. fehlender Titel über Streitverkündung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Streitverkündeten kommt nur in Betracht, wenn im Urteilstenor eine entsprechende Kostengrundentscheidung ausgesprochen worden ist.
Normenkette
ZPO § 101 I 1
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 7 Ca 7065/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 15.04.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen/AK Görlitz vom 28.03.2011 – wird kostenpflichtig
z u r ü c k g e w i e s e n. |
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.242,90 EUR.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit, dem die Streithelferin durch Schriftsatz vom 18.07.2009 (Bl. 96 ff. d. A.) beitrat, hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnisses, eines Anspruchs auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe des TVöD sowie auf Zahlung bestimmter Differenzlohnansprüche gerichtete Klage durch Urteil vom 07.01.2009 (Bl. 246 bis 270 d. A.) abgewiesen.
Dieses Urteil enthielt eine Kostenentscheidung, durch die die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt wurden. Eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention erging nicht.
Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 07.01.2010 eingelegte Berufung des Klägers vom 15.03.2010 wurde durch Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2010 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Tenor des Berufungsurteils hat folgenden Wortlaut:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 07. Januar 2010 – 7 Ca 7065/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Revision ist nicht zugelassen.
Eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention erging, obwohl sich der Streithelfer durch Schriftsatz vom 22.07.2010 auf Seiten der Beklagten auch in der Berufungsinstanz angezeigt hatte, vorliegend ausdrücklich nicht.
Der Prozessbevollmächtigte des Streitverkündeten und Beschwerdeführers des hiesigen Verfahrens beantragte die Festsetzung seiner Rechtsanwaltskosten gegen den Kläger/Berufungskläger. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zunächst erlassen.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2011 (Bl. 498/499 d. A.). Zur Begründung wurde geltend gemacht, im Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2010 fehle eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenintervention. Nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 ZPO müsse über die Kosten der Nebenintervention aber ausdrücklich gesondert im Urteil entschieden werden, da die Kosten der Nebenintervention nicht von dem Begriff „Kosten des Rechtsstreits” im Sinne des § 91 ZPO erfasst würden.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.03.2011 den vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen der Abhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention/Streitverkündung nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es vorliegend eines Antrages auf Urteilsergänzung hinsichtlich der Kosten – und Nebenintervention nicht bedurft hätte, da sich die Kostenfolge zwanglos durch Auslegung ermitteln lasse. Zwar enthalte die Urteilsformel vorliegend keinen direkten Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention, jedoch sei diese Entscheidung im Wege der Auslegung wie folgt zu ermitteln:
Das Gericht der zweiten Instanz habe entschieden, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen werde. Das Gericht habe vorliegend gerade nicht nur über die „Kosten des Rechtsstreits” entschieden, sondern habe mit dieser Formulierung sämtliche Kosten, d. h. auch die Kosten der Nebenintervention, dem Kläger auferlegen wollen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Streitverkündeten/Beschwerdeführers durch Beschluss vom 28.06.2011 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1, 21 Ziff. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO) ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 28.03.2011 eine Kostenfestsetzung zugunsten des Streitverkündeten und Beschwerdeführers abgelehnt.
1. Maßgebend ist die Vorschrift des § 101 ZPO. Nach § 101 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei nur aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 – 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dabei muss über die Kosten der Nebenintervention im Urteil gesondert befunden werden. Denn die Kosten der Nebenintervention werden nicht von dem Begriff „Kosten des Rechtsstreits” im Sinne des § 91 ZPO umfasst. Die Kost...