Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 26.02.1997; Aktenzeichen 11 Ca 13413/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 01.04.1997 wird der Beschluß des ArbG Leipzig vom 26.02.1997 abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren 11 Ca 13413/96 wird auf DM 26.436,–festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit der am 26.11.1996 zum des Arbeitsgerichts Leipzig erhobenen Kündigungsschutzklage beantragte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.11.1996 sowie die Verurteilung des Beklagten, ihn im Falle des Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlichen Oberassistenten weiterzubeschäftigen.
Mit Endurteil vom 26.02.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit Beschluß vom 26.02.1997 hat das Arbeitsgericht Leipzig den Gebührenstreitwert für die anwaltliche Tätigkeit auf DM 19.827,– (3 Bruttogehälter à DM 6.609,–) festgesetzt. Unter dem 01.04.1997, eingegangen am 03.04.1997 beim Arbeitsgericht, hat der Klägervertreter dagegen Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 04.04.1997 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für das Verfahren war auf insgesamt 4 Monatsgehälter, somit DM 26.436–, festzusetzen.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Weiterbeschäftigungsantrag wirke sich nicht streitwerterhöhend über die Grenzen des § 12 Abs. 7 ArbGG aus, kann nicht gefolgt werden. Insoweit schließt sich die Kammer den Entscheidungen anderer Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts an (Beschlüsse vom 14.01.1993 – 2 Ta 20/92 D, 18.1.1993 – 6 Ta 2/92, 06.03.1993 – 4 Ta 12/93, 01.06.1993 – 5 Ta 25/93; 5 Ta 56/97).
Der nicht unumstrittene, vom BAG (NZA 1988, 741) aber als zulässig erachtete Antrag auf Weiterbeschäftigung, ist ein sogenannter unechter Hilfsantrag, weil er zwar ausdrücklich hilfsweise, aber für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt wurde. Er unterscheidet sich vom echten Hilfsantrag dadurch, daß dieser für den Fall gestellt wird, daß der Kläger mit der Klage unterliegt.
Mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und im Falle des Obsiegens auf Weiterbeschäftigung, werden zwei selbständige Streitgegenstände verfolgt, für die jeweils getrennte Streitwerte festzusetzen sind.
Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch sind keine identischen Forderungen, weil der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ohne weiteres aus dem obsiegenden Kündigungsprozeß abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsprozesses besteht nur dann, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegend schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers einer solchen Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen (BAG vom 28.03.1985 – 2 AZR 548/83). Im Rahmen der Interessensabwägung kann sich daher ergeben, daß zuvor die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zwar Erfolg hatte, gleichwohl ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht besteht (LAG München, LAGE ArbGG § 12 Nr. 12).
Desweiteren sind beide Anträge auch nicht auf dasselbe Interesse ausgerichtet, denn die Folgen des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung können durchaus unterschiedlich sein. Dies zeigt sich vorallem dann, wenn zunächst der Feststellungsklage stattgegeben wurde, in einem späteren Instanzenzug aber die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Durch die tatsächliche Weiterbeschäftigung kann der Kläger Lohn beanspruchen, der selbst dann, wenn der Feststellungsantrag letztinstanzlich abgewiesen wird, regelmäßig der Rückforderung nach §§ 812 ff BGB entzogen ist. Vorteile können sich auch hinsichtlich der Höhe oder Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergeben. Diese Rechtsvorteile rechtfertigen es, dem Weiterbeschäftigungsantrag neben dem Feststellungsantrag einen eigenen Wert beizumessen. Dafür erscheint ein Betrag in Höhe eines Bruttomonatseinkommens angemessen (vgl. auch LAG München a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz LAGE GKG § 19 Nr. 13; LAG Chemnitz 5 Ta 25/93 m.w.N). Dieser Wert war zum Wert des Kündigungsprozesses (§ 12 Abs. 7 ArbGG) hinzuzurechnen, so daß sich der Gesamtstreitwert in Höhe von insgesamt DM 26.436,– (4 Monatsbezüge à 6.609,–) ergab.
III.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.
Unterschriften
gez. Leschnig Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen