Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form der Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl. Rechtsfolgen der Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern
Leitsatz (redaktionell)
1. Das vereinfachte Wahlverfahren zum Betriebsrat kann auch mündlich vereinbart werden.
2. Die Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern führt nicht zwingend zur Anfechtbarkeit der Wahl.
Normenkette
BetrVG §§ 9, 11, 14a Abs. 3, § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Entscheidung vom 25.08.2016; Aktenzeichen 6 BV 6007/16) |
Tenor
Die Beschwerde der anfechtenden Gewerkschaft, der Beteiligten zu 1., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. August 2016 - 6 BV 6007/16 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Beschwerde der im ersten Rechtszug bei dem Arbeitsgericht Bautzen unterlegenen zu 1. beteiligten und in dem Betrieb ... der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaft geht es auf deren Anfechtung unverändert darum, ob die in jenem Betrieb durchgeführte Wahl zu dem zu 2. beteiligten Betriebsrat vom 23. März 2016 für unwirksam zu erklären ist.
Erstmals im zweiten Rechtszug macht die Gewerkschaft die Nichtigkeit der Wahl geltend und verfolgt hilfsweise die Berichtigung des Wahlergebnisses.
Anstelle der erneuten Wiedergabe des Sachverhaltes wird zunächst auf Abschnitt I des beschwerdegegenständlichen Beschlusses des Ausgangsgerichtes, des Arbeitsgerichts Bautzen, vom 25. August 2016 - 6 BV 6007/16 - Bezug genommen.
In der Wahlanfechtung heißt es u. a.:
"Am 23.03.2016 fand die Wahl des aus nunmehr nur 3 Mitgliedern bestehenden Antragsgegners wohl (Unterstreichung durch die Beschwerdekammer) im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 3 BetrVG statt."
Mit dem auch der Gewerkschaft zugestelltem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. April 2016 erhielten der Betriebsrat und die Arbeitgeberin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis 18. Mai 2016 u. a. zu folgender Frage:
"Wann und aus welchem Grund ist zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber die Durchführung eines vereinfachten Betriebsratswahlverfahrens vereinbart worden?"
Diese Frage beantwortete der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 02. Mai 2016 wie folgt:
"Die Beteiligte zu 3, vertreten durch den Betriebsleiter, Herrn ..., und der Wahlvorstand, vertreten durch dessen Vorsitzende, Frau ..., vereinbarten am 25.02.2016 mündlich die Anwendung der Regelungen des vereinfachten Wahlverfahrens. Ein Beschluss des Wahlvorstands folgte noch am selben Tage. Die Vereinbarung diente vorrangig dem Zweck, eine Personenwahl zu ermöglichen, welche von dem Großteil der Belegschaft als unmittelbarer und demokratischer empfunden wird.
Beweis: Zeugnis der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Frau ..., ...
Zeugnis des Betriebsleiters, Herrn ..., ..."
Dem ist die Gewerkschaft nach Aktenlage nicht entgegengetreten.
In der Niederschrift über den Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer des Arbeitsgerichts vom 30. Juni 2016 heißt es:
"Es wird unstreitig gestellt, dass ein vereinfachtes Wahlverfahren zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist."
In dem Ausgangsbeschluss ist - ohne dass insoweit bis zur Beschwerdeverhandlung eine Rüge erhoben worden wäre - beurkundet:
"Der Wahlvorstand vereinbarte mit den Betriebsleitern des Betriebes in ... am 25. Februar 2016 mündlich die Anwendung der Regelungen des vereinfachten Wahlverfahrens und beschloss dies am selben Tag."
Das Arbeitsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen.
Die Gewerkschaft hat gegen den ihr am 01. November 2016 zugestellten dahingehenden Beschluss des Arbeitsgerichts am 23. November 2016 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Dezember 2016 ausgeführt.
Die Gewerkschaft bleibt bei dem erstinstanzlichen Angriffsvorbringen.
Die Wahl sei unwirksam, weil der Wahlvorstand im Wahlausschreiben hinsichtlich der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge widersprüchliche Angaben gemacht habe. Denn dort sei die Rede davon, dass Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand einzureichen seien. Bei der am 23. März 2016 durchgeführten Wahl wäre maßgebend der 09. März 2016 gewesen. Die Angabe des Datums "10. März 2016" widerspreche dem.
Die Wahl sei auch deshalb unwirksam, weil der Wahlvorstand die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge durch das Festlegen des Endtermins für die Abgabe der Wahlvorschläge auf den 10. März 2016 in unzulässiger Weise abgekürzt habe.
Auch die Festsetzung der Uhrzeit für die Abgabe der Wahlvorschläge auf 14.30 Uhr habe eine wesentliche Wahlvorschrift verletzt.
Seitens des Wahlvorstandes sei in dem Wahlausschreiben nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine nachträgliche schriftliche Stimmenabgabe zu beantragen und eine solche Nachfrist sei auch nicht eingeräumt worden.
Unwirksam sei die Wahl aber auch, weil die "Wahlversammlung" von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattgefunden habe.
Der Wahlvorstand sei nicht berechtigt gew...