Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Betriebsratswahlanfechtung ist bei einem BR mit einem Mitglied regelmäßig ein Gegenstandswert i. H. d. 1,5-fachen Hilfswerts (= 6000 EUR) gerechtfertigt. Dieser erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Hilfswerts (= 1000 EUR), vgl. LAG Rheinl.-Pfalz v. 15.06.2005 – 11 Ta 40/05
Orientierungssatz
Anfechtung einer Betriebsratswahl; Gegenstandswert
Normenkette
RVG § 23 III 2
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 31.08.2006; Aktenzeichen 17 BV 32/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2006 i. d. F. vom 11.09.2006 – 17 BV 32/06 –
- Der Gegenstandswert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
- Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.003,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin hat die am 05.04.2006 von ihren Mitarbeitern in der Niederlassung … durchgeführte Wahl eines Betriebsrats im vorliegenden Beschlussverfahren angefochten.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs zustande gekommen sei. Es sei ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt worden, obwohl nur drei Betriebsräte hätten gewählt werden dürfen.
Das Verfahren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 19.07.2006 beendet, in dem festgestellt wurde, dass die Betriebsratswahl des Betriebsrats … vom 05.04.2006 unwirksam ist, nachdem vorliegend nur ein fünfköpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen und die Arbeitnehmer …, … und … nicht in den Betriebsrat hätten gewählt werden dürfen.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist das Arbeitsgericht von dem Hilfswert von 4.000,00 EUR ausgegangen und hat diesen Wert wegen des hier vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens betreffend die Wahl eines neunköpfigen Betriebsrats um weitere 4.000,00 EUR erhöht.
Gegen den am 14.09.2006 dem Antragsgegner/Beteiligten zu 2. zugestellten Beschluss ließ dieser durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.09.2006 sofortige Beschwerde einlegen mit dem Antrag, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Antrag vom 19.04.2006 auf 28.000,00 EUR festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 11.09.2006 teilweise abgeholfen, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nunmehr auf 8.000,00 EUR festgesetzt, ihr im Übrigen nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 11.09.2006 wird Bezug genommen (Bl. 156 bis 158 d. A.).
Ergänzend wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen (vgl. Bl 150/151; 152/153; 163/164 d. A.).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die seitens des Beschwerdeführers/Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft, da sie eine Streitwertheraufsetzung zum Ziel hat. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 33 RVG) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig hat auch teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war hier gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Gegenstandswert auf 12.000,00 EUR festzusetzen.
Die mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.09.2006 eingelegte weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.09.2006 war vorliegend nicht weiter Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da Streitgegenstand lediglich der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschluss vom 31.08.2006 – geändert durch Beschluss vom 11.09.2006 – ist.
2. a) Es handelt sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR – nach Lage des Falles auch niedriger oder höher – anzusetzen. Dabei ist insbesondere abzustellen auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten und auf Umfang und Schwierigkeit des Falles.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wert des Verfahrens auf 12.000,00 EUR festzusetzen. Im Streit war die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Gegenstandswert einer solchen Streitigkeit wird maßgeblich durch die Größe des Betriebes und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beeinflusst. Für die einzelnen Betriebsratsmitglieder ergibt sich die Bedeutung aus dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG. Für den Betrieb geht es um die Frage, ob eine Mitbestimmung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegebe...