Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Wahlanfechtungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Betriebsratswahlanfechtung ist entgegen der Ansicht der 1. Kammer des Sächs. LAG (Beschluss vom 15.12.2005 – 1 Ta 239/05) eine Staffelung des 1,5fachen Ausgangswertes von 4.000,00 Euro bei einem mehrköpfigen Betriebsrat vorzunehmen. D. h. es ist der 1,5fache Ausgangswert für das 1. Betriebsratsmitglied und eine Erhöhung dieses 1,5fachen Ausgangswertes um jeweils 1.000,00 Euro für jedes weitere Betriebsratsmitglied anzusetzen.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 2, § 23 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Beschluss vom 02.10.2006; Aktenzeichen 16 BV 47/06)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1./Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 4. und des Beschwerdeführers zu 2./Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3./Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.10.2006 – 16 BV 47/06 –

a b g e ä n d e r t :

  1. Der Gegenstandswert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
  2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller zu 1. bis 4., die in der Zeit vom 08.05. bis 24.05.2006 und darüber hinaus ordentliche Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. waren, haben am 24.05.2006 die bei der Beteiligten zu 6. durchgeführte Betriebsratswahl angefochten. Zu wählen war ein Betriebsrat bestehend aus 13 Mitgliedern.

Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Betriebsratswahl unwirksam bzw. sogar nichtig sei, da nicht für alle Mitarbeiter die Briefwahl hätte angeordnet werden dürfen. Das Fehlen des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten in den Briefwahlunterlagen sei fehlerhaft. Die Briefwahlunterlagen seien außerdem unterschiedlich verteilt worden. Darüber hinaus sei auch die Rückgabe der Briefwahlunterlagen uneinheitlich erfolgt. Fehlerhaft sei schließlich, dass der Wahlvorstand die Öffnung der Freiumschläge nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe vorgenommen habe. Zur Unwirksamkeit führe letztendlich auch die fehlende Niederschrift über die Stimmabgabe.

Das Verfahren endete durch Beschluss vom 25.08.2006, in dem die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 festgestellt wurde.

Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 5. beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Beschwerde ein. Dieses Verfahren wird unter dem Az. 2 TaBV 34/06 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht geführt; eine diesbezügliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist noch nicht ergangen.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist das Arbeitsgericht von der Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 13.12.2005 – 1 Ta 239/05 – ausgegangen und hat bei der Festsetzung des Gegenstandswerts unter Beachtung der Größe des Betriebs und der rechtlichen Schwierigkeit des Falles den Hilfswert von 4.000,00 EUR verdreifacht, mithin den Gegenstandswert insgesamt auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen den am 06.10.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 4./Beteiligten zu 1. bis 4. und am 09.10.2006 dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 5. zugestellten Beschluss haben diese am 19.10.2006 (Beschwerdeführer zu 1.) bzw. 20.10.2006 (Beschwerdeführer zu 2.), beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 19.10.2006 bzw. 23.10.2006, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Antrag vom 07.06.2006 auf 32.000,00 EUR (so Beschwerdeführer zu 1.) bzw. 52.000,00 EUR, zumindest jedoch auf 28.000,00 EUR (so Beschwerdeführer zu 2.) festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat den sofortigen Beschwerden durch die Beschlüsse vom 01.11.2006 und 28.11.2006, auf deren Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 169/170; 181 bis 183 d. A.), nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt, insbesondere die weiterhin wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen (vgl. Bl. 188 bis 193; 198; 206 bis 208 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerdeführer sind Antragsteller i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die nach § 33 Abs. 3 RVG an sich statthaften und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden sind nur zum geringen Teil begründet.

Der Gegenstandswert ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für das vorliegende Verfahren auf 18.000,00 EUR festzusetzen.

1. Es handelt sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen. Dabei ist insbesondere abzustellen auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten und auf Umfang und Schwierigkeit des Falles.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsä...

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