Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Streitwert bei Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist regelmäßig auf einen halben Monatsverdienst festzusetzen.
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Aktenzeichen 3 Ca 1153/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 05. Mai 2000 – 3 Ca 1153/00 – abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 13.751,48 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet. Das Arbeitsgericht hat bei der Wertfestsetzung erster Instanz den zu Ziff. 4 der Klageschrift geltend gemachten Zwischenzeugnisanspruch zu Unrecht mit einem vollen Bruttomonatsverdienst bewertet. Der Zwischenzeugnisanspruch ist richtigerweise mit einem halben Monatsverdienst zu bewerten. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse nach § 3 ZPO.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wert eines Zwischenzeugnisses geringer als der Wert eines Zeugnisses anzusetzen, das dem Arbeitnehmer am Ende seines Arbeitsverhältnisses nach § 630 BGB ausgestellt wird. Das Zwischenzeugnis enthält keine abschließende Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers. Es bindet den Arbeitgeber nur für den Zeitraum, auf den sich das Zeugnis erstreckt. Eine abweichende Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Abweichung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 08. Februar 1972 – 1 AZR 389/71 –, EzA § 630 BGB Nr. 3). Für spätere Bewerbungen ist nicht das Zwischenzeugnis, sondern das zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt Zeugnis maßgebend.
Da der Kläger selbst von der Unwirksamkeit der Kündigung ausging – sonst hätte er den Kündigungsschutzantrag zu Ziff. 1 der Klageschrift nicht gestellt – kam dem Zwischenzeugnis nach seiner eigenen Auffassung nur vorläufiger Charakter zu. Dieser vorläufige Charakter findet in der Wertbemessung seinen Niederschlag, indem der Wert des Zwischenzeugnisses auf einen halben Monatsverdienst festzusetzen ist. Diese Ausrichtung des Wertes des Zwischenzeugnisses am Monatsverdienst berücksichtigt das individuelle wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Zwischenzeugnis und dient zugleich der Rechtsklarheit. Einer solchen Wertfestsetzung ist deshalb der Vorzug vor festen Beträgen zu geben (ebenso: Wenzel, GK-ArbGG, 3 12 Rz. 190).
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors war deshalb der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden abzuändern und der Wert auf 13.751,78 DM festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
gez. Dr. Linck Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 603159 |
FA 2001, 215 |
MDR 2001, 823 |