Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstellenverfahren. Gegenstandswert für die Bestimmung des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle
Normenkette
ArbGG § 98; BRAGO § 10 II, § 8 II
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 22.10.1999; Aktenzeichen 10 BV 29/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.10.1999 – 10 BV 29/99 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 477,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1., Betriebsrat, hat beantragt, zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen der Berechtigung einer Beschwerde einer Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3., Arbeitgeberin, anlässlich der Vorkommnisse am 13.07.1999 Herrn Prof. Dr. D. zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festzusetzen. Die Beteiligte zu 3., Arbeitgeberin, hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und hilfsweise beantragt, den Direktor des Arbeitsgerichts Bautzen, Herrn N., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf einen festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat durch Beschluss vom 22.09.1999 beschlossen:
Es wird eine Einigungsstelle errichtet. Zu ihrem Vorsitzenden wird Herr Prof. Dr. D. bestellt.
Die Einigungsstelle befasst sich mit der Berechtigung der Beschwerde der Frau D. F.
- Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. am 22.09.1999 beantragt hatte, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, hat das Arbeitsgericht Leipzig nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.1999 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 4.000,00 festgesetzt und hierbei auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29.09.1995 – 4 Ta 105/95 – hingewiesen.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 29.10.1999 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 28.10.1999, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen am 03.11.1999, Beschwerde eingelegt. Er begründet die Beschwerde nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 19.11.1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 93 bis 96 d.A.) und fordert die Festsetzung in Höhe von DM 8.000,00. Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 16.12.1999 (Bl. 103/104 d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft, sie ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.
2.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Streitgegenstände sind im Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG die Bestellung des Vorsitzenden und die Bestimmung der Zahl der Beisitzer, wobei oft die konktrovers dargestellte Vortrage nach der Zuständigkeit der Einigungstelle abzuklären ist. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich daher daran und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung der von der Einigungsstelle zu regelnden Materie (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.04.198 – 4 Ta 77/88 –; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.1994 – 4 Ta 127/94 –; ebenso im Ergebnis auch Vetter, NZA 1986, 182–183 f.). Die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der zu regelnden betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit ist Sache der Einigungsstelle selbst, weil danach oft das Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden und das Honorar von Beisitzern der Einigungsstelle bemessen wird. Auch die Kosten des Einigungsstellenverfahrens selbst können zur Bemessung nicht herangezogen werden, weil sie auch nicht ansatzweise die Bedeutung des Streitgegenstandes erfassen. Darüber hinaus stehen mangels einer Vergütungstabelle die Kosten der Einigungsstelle bei ihrer Bestellung nicht fest.
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 10, 8 Abs. 2 BRAGO. Der Wert ist, da er nicht aus den dort angegebenen Vorschriften der Kostenordnung entnommen werden kann, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist von einem Gegenstandswert in Höhe von DM 8.000,00 für nichtvermögensrechtliche Gegenstände auszugehen. Bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO genannten Betrag von 8.000,00 DM handelt es sich nicht um einen Regelwert, von dem nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, sondern um einen Ausgangs- und Anknüpfungswert, von dem ausgehend das Gericht zu prüfen hat, ob die wertbestimmten Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine niedrigere oder höhere Bewertung rechtfertigen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.1992 – 8 Ta 5/92 –, Juristisches Büro 1992, S. 601 f., LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 – 3 Ta 67/93 – DB 1993, 2604).
Zu den wertbestimmten Umständen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich die Bedeutung der Sache und deren tatsächlicher Umfang sowi...