Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten aus dem BetrVG. Beschlussverfahren. einstweilige Verfügung. Wahl des Betriebsrats. Wahlabbruch. Berichtigung von Wahlfehlern. Zulassung Vorschlagsliste. Bekanntmachung. Wahl des Betriebsrats/Wahlabbruch/Zulassung von Vorschlagsliste/einstweilige Verfügung. Beschlussverfahren zweiter Rechtszug
Leitsatz (amtlich)
Verhalten des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl zu eingereichtem gültigen Wahlvorschlag bei Wegfall der Wählbarkeit einer Bewerberin vor Ablauf der Einreichungsfrist
Orientierungssatz
Wahl des Betriebsrats/Wahlabbruch (hier: abgelehnt)/Berichtigung von Wahlfehler (Verlust Wählbarkeit) durch Zulassung Vorschlagsliste/Bekanntmachung/einstweilige Verfügung
Normenkette
BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1; WO 2001 § 7 Abs. 2 Sätze 2, 8, § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 6 BVGa 6001/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.04.2010 – 6 BVGa 6001/10 –
und wie folgt gefasst:
Die dem Antrag der Arbeitnehmer vom 15.04.2010 als Anlage AST 1 in Kopie beigefügte Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) …/… mit der Listenvertreterin … und den Kandidaten … und … wird unter Streichung der Kandidatin … zu der am 03.05.2010 stattfindenden Betriebsratswahl zugelassen. Bei der Bekanntmachung der Vorschlagslisten hat der Wahlvorstand auf die Streichung wegen Verlustes der Wählbarkeit hinzuweisen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren auf den von den Beteiligten zu 1. bis 17. beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob der Beteiligte zu 18. eine im Betrieb der Beteiligten zu 19. eingeleitete Wahl des Betriebsrats abzubrechen und dies bekanntzumachen hat.
Die Antragsteller sind wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer (fortan: Arbeitnehmer) im Betrieb der als Arbeitgeberin beteiligten Beteiligten zu 19. (künftig: Arbeitgeberin).
Der Beteiligte zu 18. ist als Wahlvorstand zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats im Betrieb … der Arbeitgeberin bestellt (künftig: Wahlvorstand).
Die Arbeitnehmer sind Kandidaten der ihrem einleitenden Antrag als Anlage AST 1 in Kopie beigefügten Vorschlagsliste für die Wahl des Betriebsrats.
Das Wahlausschreiben vom 18.03.2010 sieht die Wahl für den 03.05.2010 vor. Für die Einreichung der Vorschlagslisten hatte der Wahlvorstand eine Frist bis 01.04.2010 18:00 Uhr gesetzt.
In dem Betrieb wird regelmäßig über 18:00 Uhr hinaus gearbeitet, wobei zwischen den Beteiligten die Zahl der hiervon betroffenen Arbeitnehmer insbesondere für den 01.04.2010 strittig ist.
Am 30.03.2010 um 08:55 Uhr reichte der Arbeitnehmer … die vorbezeichnete Vorschlagsliste mit 108 Stützunterschriften in Urschrift beim Wahlvorstand ein.
Ein Listenvertreter wurde für diese Liste nicht ausdrücklich benannt.
Am 01.04.2010 um 23:57 Uhr teilte die Vorsitzende des Wahlvorstands der Arbeitnehmerin …, welche die erste Stützunterschrift auf der Vorschlagsliste geleistet hatte, per E-Mail mit, dass die Liste ungültig sei, da sich auf der Liste Kandidaten befänden, die im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb beschäftigt und daher nicht wählbar seien. Dabei handele es sich um die Arbeitnehmerin …, die laut aktueller Wählerliste am 31.03.2010 ausgeschieden sei, wobei sich die Arbeitnehmer … und … gegenüber dem Wahlvorstand geäußert hätten, bei Erstellen der Liste sei bekannt gewesen, dass Frau … zum 31.03.2010 aus dem Betrieb ausscheide und damit ab dem 01.04.2010 weder das aktive noch das passive Wahlrecht habe.
Das Schreiben des Wahlvorstandes die Ungültigkeit der Wahlliste betreffend wurde der Arbeitnehmerin … am 06.04.2010 ausgehändigt.
Die Arbeitnehmer haben geltend gemacht, das Wahlverfahren leide unter wesentlichen Mängeln und die Ablehnung der Vorschlagsliste sei zu Unrecht erfolgt.
Die Vorschlagsliste sei unter Streichung der Kandidatin … im Übrigen zur Betriebsratswahl am 03.05.2010 zuzulassen, hilfsweise sei aufgrund der Mängel des Wahlverfahrens die Wahl abzubrechen.
Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag nicht unverzüglich geprüft.
Zu Unrecht sei die Einreichungsfrist auf 18:00 Uhr des 01.04.2010 beschränkt worden. Die Frist ende demgegenüber vorschriftsgemäß erst mit Ablauf ihres letzten Tages um 24:00 Uhr, frühestens jedenfalls bei Dienstende/Arbeitsende des Betriebs.
Die Information durch den Wahlvorstand am 01.04.2010 per E-Mail genüge dem Schriftformerfordernis der entsprechenden Regelung der Wahlordnung nicht.
Die Vorschlagsliste sei auch nicht wegen des Ausscheidens von Frau … ungültig. Da den Unterzeichnern der Liste die Aufnahme der nicht wählbaren Kandidatin in die Liste nicht vorzuwerfen sei, habe der Wahlvorstand das Recht, die nicht mehr wählbare Kandidatin auf der Liste zu streichen. Eine Rückgabe der Liste zur Behebung des Mangels sei wegen Ablaufs der Einreichungsfrist nicht möglich. Die Liste sei nicht insgesamt als ungültig anzusehen und müsse zur Wa...