Verfahrensgang

ArbG Dresden (Beschluss vom 06.10.1995; Aktenzeichen 11 BV 10/95)

 

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.10.1995 – 11 BV 10/95 – wird

zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2.

Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2. bestand seit 01.09.1991 ein Berufsausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker, welches am 31.01.1995 durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung endete.

Der Beteiligte zu 2. ist seit März 1994 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Niederlassung D..

Mit Schreiben vom 30.11.1994 (Bl. 5 d. A.) teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. mit, daß die Begründung eines Arbeitsverhältnisses von ihr nicht beabsichtigt sei. Mit am 24.01.1995 bei der Niederlassung D. eingehendem Schreiben vom 17.01.1995 (Bl. 7 d. A.) verlangte der Beteiligte zu 2. seine Weiterbeschäftigung.

Mit Schreiben vom 07.02.1994 (Bl. 9 f. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde ein Einstellungsstop verfügt. Mit Schreiben vom 13.12.1994, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 11 f. d. A.), wurde darauf hingewiesen, daß von insgesamt ca. 4.300 Auszubildenden zum Kommunikationselektroniker und Elektromechaniker 1995 200 sog. Ke-Verkürzer nach Abschluß ihrer Ausbildung in Arbeitsverhältnisse übernommen werden können. Ke-Verkürzer sind ausgebildete Kommunikationselektroniker, die aufgrund guter Leistungen im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses durch eine vorzeitig abgelegte Prüfung ihre Ausbildungszeit verkürzen.

Nach dem Abschlußprotokoll zur Bedarfsermittlung zum 31.12.1994 für den Bezirk L. dem die Niederlassungen C., L. und D. angehören, wurden im Rahmen der Personalbestandsplanung für die Niederlassung D. 25 Einstellungen von Ke-Verkürzern aufgenommen.

Der Beteiligte zu 3. ist der Betriebsrat der Niederlassung D.. Die Beteiligte zu 4. ist die dort gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, daß ihr unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden könne, den Beteiligten zu 2. zu beschäftigen. Aufgrund eines erheblichen Konkurrenzdrucks sei die Antragstellerin zu erheblichen Anpassungen und Umstrukturierungen gezwungen. Zur Erreichung einer Wettbewerbsfähigkeit sei deshalb die Einsparung von 60.000 Stellen beabsichtigt. In allen Niederlassungen in den neuen Bundesländern ergebe sich im Bereich der Kommunikationselektroniker ein Personalüberhang von 231 Stellen. Selbst wenn in der Niederlassung D. Stellen unbesetzt wären, seien diese durch überzählige Arbeitskräfte in anderen Niederlassungen zu besetzen. Der Beteiligte zu 2. werde deshalb nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen, weil die Antragstellerin überhaupt keinen Auszubildenden des Prüfungsjahrganges des Beteiligten zu 2. in ein Arbeitsverhältnis übernimmt. Daß 195 Dienstposten im sog. BFt-Dienst unbesetzt sind, werde bestritten. Aufgrund seiner Qualifikation wäre der Beteiligte zu 2. im übrigen nicht im BFt-Bereich einzusetzen. Die Verfügung vom 07.02.1995 sei lediglich ein Entwurf und deshalb ohne Wirkung. Weder mit Schreiben vom 03.01.1995 noch mit Schreiben vom 28.02.1995 sei mitgeteilt worden, welche Niederlassung sog. Ke-Verkürzer einstellen könne. Dies sei erst mit Schreiben vom 26.05.1995 erfolgt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich folgenden Antrag gestellt:

Das nach dem Abschluß der Ausbildungszeit begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Beteiligten zu 2. bis zu 4. haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, daß seine Weiterbeschäftigung zumutbar sei. Er könne aufgrund seiner Ausbildung Tätigkeiten im Baubezirk, im Geschäfts- und Privatkundenservice sowie in der Fernsprechauskunft ausüben. In der Niederlassung D. seien im seiner Ausbildung entsprechenden mittleren fernmeldetechnischen Dienst 195 Dienstposten frei. Es sei vorgesehen, diese Stellen mit im Sommer vorzeitig auslernenden Kommunikationselektronikern zu besetzen. Im übrigen regele eine Verfügung vom 07.02.1995 (Bl. 35 d. A.), daß Auszubildende, die Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, im Rahmen der jeweiligen Quote für die ausbildungsgerechte Übernahme aus der eigenen Organisationseinheit zu berücksichtigen seien.

Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, daß zum maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Beteiligten zu 2. ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Das Schreiben vom 13.12.1994 zeige, daß ein Einstellungsstop gerade nicht vorliegt. In den Monaten Juni bis August 1995 seien von 25 ausgeschriebenen Stellen 14 Stellen mit Kommunikationselektronikern besetzt worden. 11 weitere freie Stellen seien ausgeschrieben und noch unbesetzt. Auch im nichttechnischen Bereich seien 50 Stellen ausgeschrieben worden und bislang unbesetzt. Der Beteiligte zu 2. könne diese Tätigkeit ausüben. In der N...

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