Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form eines PKH-Antrags. Zulässigkeit der Vorlage als elektronisches Dokument mit eingescannter Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene PKH-Erklärungsvordruck kann auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden.
Normenkette
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 18.02.2018; Aktenzeichen 14 Ca 3903/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers/Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.02.2018 - 14 Ca 3903/17 -
a b g e ä n d e r t :
1. Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 14.12.2017 ab dem 14.12.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Dem Kläger wird Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
3. Der Kläger hat auf die bewilligte Prozesskostenhilfe keine monatlichen Raten zu zahlen.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um Zahlung. Der Kläger verlangte von der Beklagten restliche Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für den Monat Juni 2017.
Am 14.12.2017 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und übersandte gleichzeitig eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen in eingescannter Form.
Daraufhin lehnte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.02.2018, der Klägervertreterin zugestellt am 27.02.2018, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger ab und führte hierzu aus, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eigenhändig durch den Antragsteller unterschrieben werden müsse und nicht nur in eingescannter Form - wie hier - vorliegen könne. Es handele sich um eine Erklärung des Antragstellers, die gegenüber dem Gericht abzugeben sei und bei Unrichtigkeit den Straftatbestand des Betruges erfülle. Eine solche Erklärung müsse dem Erklärenden eindeutig zuzuordnen sein.
Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers vom 23.03.2018, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 75 bis 80 d. A. i. PKH-Heft), hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.04.2018, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 74 d. A. i. PKH-Heft), nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß §§ 569 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und erweist sich somit auch sonst als zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt.
a) Gemäß § 114 I Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Gemäß § 1 Abs. 1 PKH-Formularverordnung (PKH FV) vom 22.01.2014 ist für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO das ab 22.01.2014 bestimmte Formular zu verwenden.
b) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden, denn Prozesskostenhilfe kann nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist erst dann gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 04.01.2006 - 2 Ta 268/05 -). Fallen Antragstellung, Formularbenutzung i. S. d. § 117 Abs. 4 ZPO und Belegvorlage i. S. d. § 117 Abs. 2 ZPO auseinander, dann ist frühester Bewilligungszeitpunkt die Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars (LAG Schleswig-Holstein 06.06.2000 - 6 Ta 35/00 - und 6 Ta 45/00 -). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung ist in diesem Falle auch möglich, wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist.
c) Im vorliegenden Fall war die Instanz mit Rechtskraft des Vergleichs vom 04.01.2018 am 17.01.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Zeitpunkt lag entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vor.
Der Kläger hat auch de...