Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 24.08.1995; Aktenzeichen 16 BV 11/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Leipzig vom24. August 1995 – 16 BV 11/95 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 13. Februar 1995 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2., der seit März 1994 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Niederlassung der Antragstellerin in L. ist.
Der Beteiligte zu 2. stand aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages seit 01. September 1991 in einem Ausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker. Die Ausbildung sollte vom 01. September 1991 bis 28. Februar 1995 dauern. Sie wurde jedoch bereits am 31. Januar 1995 nach erfolgreicher Prüfung und Übergabe des Abschlußzeugnisses beendet.
Mit Schreiben vom 23. November 1995, das dem Beteiligten zu 2. noch im Monat November 1995 zuging, teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. mit, daß er nach Abschluß der Ausbildung nicht übernommen werde. Daraufhin verlangte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 20. Januar 1995 die Weiterbeschäftigung. Zu dieser Zeit wurden in der Niederlassung L. von den dort beschäftigten Kommunikationselektronikern in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Aufgrund seines Weiterbeschäftigungsverlangens wurde der Beteiligte zu 2. ab 01. Februar 1995 weiterbeschäftigt und ausbildungsgerecht eingesetzt.
Die Antragstellerin baut derzeit in erheblichem Umfang Personal ab. Zur Durchführung dieses Personalabbaus teilte der Vorstand der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. November 1994 den einzelnen Bereichsleitungen die vom Vorstand beschlossenen und konzernweit geltenden „Einheitlichen Grundsätze zur Personalrekrutierung” mit. Danach sollte – von eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kein Personal mehr vom externen Arbeitsmarkt gewonnen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 29/30 d.A. Bezug genommen.
In einem weiteren Schreiben vom 13. Dezember 1994 teilte die Generaldirektion der Antragstellerin den jeweiligen Amtsvorstehern die vom Vorstand zur Übernahme der Auszubildenden in Arbeitsverhältnisse beschlossenen Quoten mit. Danach standen 200 Arbeitsplätze für sog. Ke-Verkürzer des Prüfungsjahrganges 1996 zur Verfügung. Ke-Verkürzer sind Auszubildende der Fachrichtung Kommunikationselektronik, deren Ausbildungszeit aufgrund guter Ausbildungsleistungen verkürzt wird. Die Verteilung der Einstellungsquote auf die einzelnen Niederlassungen sollte nach dem Schreiben vom 13. Dezember 1994 noch mit besonderer Verfügung bekanntgegeben werden. Mit Verfügung des Vorstands der Antragstellerin vom 26. Mai 1995 wurde festgelegt, daß die Niederlassung Leipzig 20 Ke-Verkürzer einstellen könne. Zum 01. August 1995 wurden dann auch 20 Auszubildende als Kommunikationselektroniker in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. nach Beendigung seiner Ausbildung am 31. Januar 1995 sei ihr nicht zuzumuten. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen freien Arbeitsplatz gegeben. Zwar seien mehrere Planstellen für Kommunikationselektroniker unbesetzt gewesen. Aufgrund des Vorstandsbeschlusses, der mit Schreiben vom 22. November 1994 bekanntgegeben wurde, hätten diese Planstellen jedoch für eine Besetzung nicht zur Verfügung gestanden, und zwar auch nicht für sog. Ke-Verkürzer. Erst im Mai 1995 hätten aufgrund der vom Vorstand vorgenommenen Quotenverteilung freie Arbeitsplätze für Kommunikationselektroniker zur Verfügung gestanden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das nach dem Abschluß der Ausbildungszeit begründete Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2. aufzulösen.
Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben die Auffassung vertreten, der Antragstellerin sei eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. durchaus zuzumuten. Zum Ende der Ausbildungszeit des Beteiligten zu 2. habe es Beschäftigungsbedarf für Kommunikationselektroniker gegeben. Auch habe der Personalleiter der Niederlassung L. in einem Gespräch am 03. Februar 1995 erklärt, von den vorhandenen unbesetzten Stellen werde im Sommer eine Vielzahl mit vorzeitig ausgelernten Kommunikationselektronikern besetzt werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 24. August 1995 den Antrag abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Beschluß (Bl. 141 bis 151 d. A.) sowie auf den Berichtigungsbeschluß vom 13. Oktober 1995 (Bl. 159/160 d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 11. September 1995 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts am 11. Oktober 1995 Beschwerde eingelegt und diese am 13. November 1995, einem Montag, begründet.
Die Antragstellerin greift den Beschluß des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie führt insbesondere...