Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 25.10.1994; Aktenzeichen 6 Ca 2599/94)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.12.1995; Aktenzeichen 4 AZN 763/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 25.10.1994 – 6 Ca 2599/94 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990.

Die am 30.11.1956 geborene Klägerin erwarb am 02.07.1976 nach einem dreijährigen Direktstudium am Institut für Lehrerbildung W. die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Schulgarten der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Nach einem einjährigen postgradualen Studium am Institut für Lehrerbildung „W. P. A./V.” legte die Klägerin am 09.02.1982 eine Prüfung im Fach „Methodik des Mathematikunterrichts” ab und erwarb am 01.07.1987 nach vierjährigem Fernstudium an der H. – Universität B. den akademischen Grad „Diplomlehrerin für intellektuell Geschädigte”.

Seit 1977 ist die Klägerin im Schuldienst tätig und wird seit 1980 als Lehrerin – zeitweise mit der Funktion als Schulleiterin – an einer Förderschule beschäftigt. Seit dem 01.08.1993 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O entlohnt.

Die Klägerin ist seit dem 17.09.1990 Mitglied im sächsischen Lehrerverband, der Beklagte gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an.

Mit Schreiben vom 29.06.1993 (Bl. 21 d. A.) begehrte die Klägerin Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O, welche das Oberschulamt C. unter dem 04.05.1994 (Bl. 23 d. A.) ablehnte. Mit ihrer am 25.05.1994 bei dem Arbeitsgericht Zwickau eingegangenen Klage vom 03.05.1994 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach Maßgabe der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 zu vergüten, da sie über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren verfüge.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.08.1993 nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, durch das vierjährige Hochschulfernstudium erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O nicht. Mit „mindestens vier Studienjahren” sei ausschließlich ein Direktstudium gemeint. Für ein Fernstudium sei die doppelte Zeit anzusetzen.

Das Arbeitsgericht Zwickau hat mit seinem am 25.10.1994 verkündeten und dem Beklagtem am 22.02.1995 zugestellten Urteil festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab 01.08.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Beklagten auferlegt und den Streitwert, ausgehend von einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 300,00 DM, auf 10.800,00 DM festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird ergänzend auf Bl. 87 bis 98 d. A. Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit einem am 22.03.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.05.1995 – mit einem am 27.04.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er hält die Klage bei Zugrundelegung der tarifvertraglichen Vorschriften für unbegründet, da die Klägerin nicht über das in der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) vom 21.06.1991 geforderte Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens vier Studienjahren verfüge. In diesem Zusammenhang sei nur ein Hochschuldirektstudium zu berücksichtigen, da die Zulassungsvoraussetzungen für die Direktstudiengänge und Fernstudiengänge unterschiedlich gewesen seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 05.05.1995, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 138 bis 141 d. A. Bezug genommen wird.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG).

Der Berufung ist in der Sache jedoch kein Erfolg beschieden. Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat, hat die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.1993 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

1.

Der Zulässigkeit der Klage stehen keine Bedenken entgegen. Zwar ist grundsätzlich für eine Feststellungsklage kein Raum, wenn das Klagebegehren mit einer Leistung...

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