Besoldung von Förderschullehrerin mit Funktionsstelle

Eine Förderschullehrerin mit einer Funktionsstelle als Fachleiterin am Studienseminar Sonderpädagogik hat keinen Anspruch auf Höherbewertung ihres Dienstpostens. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

Die 2. Kammer hat mit Urteil vom 9.9.2021 die Klage einer als Fachleiterin am Studienseminar tätigen Förderschullehrerin auf höhere Besoldung abgewiesen.

Fachleiterin erhält lediglich Stellenzulage

Die Lehrerin erhält für ihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar zusätzlich zu ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 eine besondere Stellenzulage in Höhe von 150 EUR.

Sie begehrte eine Höherbewertung ihres Dienstpostens und vertrat die Auffassung, sie werde zu Unrecht besoldungsrechtlich anders behandelt als Lehrkräfte aus dem Gymnasial- oder Berufsschulbereich, die eine entsprechende Tätigkeit als Fachleiter am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ausübten. Für diese bestehe eine Beförderungsmöglichkeit in das nach Besoldungsgruppe A 15 besoldete Amt einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors.

VG: Gerichtliche Kontrolle auf Fälle von Willkür beschränkt

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hielt die Klage im Hinblick auf die Organisationfreiheit des Dienstherrn bereits für unzulässig. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf hier nicht gegebene Fälle der Manipulation oder Willkür des Dienstherrn beschränkt.

Unterschiedliche Behandlung von Fachleitern verschiedener Schularten kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Auch in der Sache hatte das Höherbesoldungsbegehren keinen Erfolg. Nach den geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen stehe in der hier maßgeblichen Laufbahn (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt) ein nach Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt, welches der Klägerin übertragen werden könnte, schon nicht zur Verfügung.

Die unterschiedliche gesetzgeberische Ausgestaltung der Besoldung von am Studienseminar als Fachleiter tätigen Förderschullehrer und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und Berufsschulbereich stellt nach Ansicht der Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Mit Blick auf weiteren in der Kammer anhängigen, gleich gelagerten Verfahren hat die Kammer die Berufung zugelassen (VerwG Hannover, Urteil v. 9.9.2021, 2 A 3188/19).


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