Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 14 Ca 9635/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.05.1999 – 14 Ca 9635/98 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.
Die am 26.05.1950 geborene verheiratete Klägerin war zunächst von 1965 bis 1978 und sodann wieder ab 05.01.1988 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Reichsbahn tätig.
Ab 01.03.1994 wurde die Klägerin als „Reiseberater mit gesteigertem Arbeitsinhalt in der Entgeltgruppe 8 beim Geschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung D.” (siehe Änderungsvertrag vom 20.07.1995 mit der DB AG) weiterbeschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Anwendbarkeit des MTV für die Arbeitnehmer der DB AG sowie der weiteren für die Arbeitnehmer der DB AG jeweils geltenden Tarifverträge. Die Monatsvergütung der Klägerin betrug zuletzt ca. DM 3.600,00 brutto.
Mit Schreiben vom 06.11.1998 (Bl. 55/56 d. A.) beantragte die DB AG, NL D., bei dem für die Sparte Reise und Touristik gebildeten Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung der Klägerin in das „Dienstleistungszentrum Arbeit” DZA 31 zum D. 01.01.1999. Der Betriebsrat stimmte dieser Maßnahme ab 12.11.1998 (Bl. 56 d. A.) zu. Der zu einer Einstellung der Klägerin ab 01.01.1999 angehörte Betriebsrat des DZA (Bl. 57/58 d. A.) stimmte seinerseits am 19.11.1998 dieser Maßnahme zu (Bl. 58 d. A.). Die Klägerin hatte sich am 04.11.1998 gegen eine derartige Versetzung gewandt.
Mit Schreiben vom 30.11.1998 (Bl. 78 d. A.) ordnete die DB AG, Geschäftsbereich Reise und Touristik, NL D., die Versetzung der Klägerin ab 01.01.1999 in das DZA 31 D. an.
Auf eine interne Ausschreibung für einen Arbeitsplatz im Bereich Bahntouristik in D. („Teilzeit 0,8 P”, siehe Bl. 82 d. A.) hatte sich die Klägerin vergeblich beworben.
Mit am 25.11.1998 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Versetzung im Wege des Direktionsrechts sei unwirksam, es sei der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses angetastet, die Klägerin sei in eine betriebsinterne Arbeitsvermittlung versetzt worden, ihr bisheriger Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, es gebe keine Notwendigkeit zu einer Personalreduzierung, im Rahmen einer Auswahl sei das Lebensalter sowie vorangegangene Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt worden, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, da er keine Informationen über die getroffene Auswahl erhalten hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin durch die Beklagte ins Dienstleistungszentrum Arbeit mit Wirkung vom 01.01.1999 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, der Personalbedarf für 1998 sei nach einer Beratung mit dem Betriebsrat ermittelt worden. Eine Personalreduzierung sei zur Erhöhung der Wirksamkeit der Reisezentren erforderlich, es sei eine Sozialauswahl vor allem nach Dienstzeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen getroffen worden, alle Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren seien in das Dienstleistungszentrum Arbeit versetzt worden, die direktionsrechtliche Befugnis folge aus den §§ 5 Abs. 1 MTV, 4 GBV (Bl. 54, 44 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.05.1999 der Klage stattgegeben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 7.200/00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 91 bis 93 d. A.), u. a. ausgeführt, eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts sei nicht möglich gewesen, die Arbeitsaufgabe der Klägerin sei in deren Arbeitsvertrag sehr konkret vereinbart worden, betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 5 MTV seien nicht hinreichend dargetan, der Arbeitsplatz der Klägerin sei erkennbar nicht weggefallen.
Gegen das ihr am 10.06.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und im Rahmen der verlängerten Begründungsfrist am 13.09.1999 ausgeführte Berufung der „Deutsche Bahn AG”.
Diese führt aus, die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 5 MTV lägen vor, die Klägerin sei Fahrkartenverkäuferin mit Bedienung von Computer- und Kassensystemen gewesen, im Sommer 1998 sei aufgrund einer Wirtschaftsanalyse für den Bereich „budgetierter Verkauf” ein erhebliches Rentabilitätsdefizit verzeichnet worden, die Beklagte habe deshalb eine Arbeitsverdichtung mit Personalreduzierung im August 1998 beschlossen, im Bereich der Niederlassung D. hätte es 185 Vollzeitstellen für Reiseberaterinnen im budgetierten Verkauf gegeben, ab 01.01.1999 nur noch 165 Vollzeitstellen, man habe die Reduzierung durch Teilzeitverträge realisieren wollen, die Klägerin sei jedoch nicht zu einem solchen Vertrag bereit gewesen und habe Arbeitsangebote in F. und in B. abgelehnt, der Arbeitsplatz der Klägerin sei nicht aufrechterhalten worden, die interne Ausschreibung hät...