Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 42 Ca 15118/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 1999 – 42 Ca 15118/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin von einem Konzernunternehmen in anderes und um die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin im bisherigen Arbeitsbereich.
Die am 26. April 1948 geborene, verheiratete Klägerin war nach Abschluß einer Ausbildung als Facharbeiterin für den Betriebs- und Verkehrsdienst seit dem 3. Februar 1975 bei der … beschäftigt. Bis zum 31. August 1978 arbeitete sie als Fahrkartenverkäuferin, Transportplanerin und Bearbeiterin im inneren Wagendienst. Ab dem 1. Oktober 1982 nahm sie ihre Tätigkeit nach mehrjähriger Unterbrechung zunächst in der Rechnungslegung und dann als Bearbeiterin für Arbeitskräftedaten wieder auf. Zum 15. Februar 1984 wurde sie als Mitarbeiterin für Arbeit und Löhne zum … versetzt; seit dem 1. Februar 1991 war sie als Mitarbeiterin für Personalwirtschaft tätig. Nach Gründung der Deutschen … (DB AG) wurde die Klägerin mit ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin Schutzgesetze besitzstandswahrend nach Entgeltgruppe E 09 beschäftigt, und zwar beim Geschäftsbereich Ladungsverkehr, aus dem die Beklagte, die DB Cargo AG, hervorgegangen ist. Die Klägerin bearbeitete zuletzt auf einem mit Entgeltgruppe E 08 bewerteten Arbeitsplatz vorwiegend Fahrvergünstigungs-, Krankenkassen- und Pfändungsangelegenheiten.
Im Zusammenhang mit tiefgreifenden Rationalisierungsmaßnahmen schloß die DB AG einen Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz- und Arbeitsplatzsicherung für die Arbeitnehmer der DB AG (RSTV). Unter dem 15. Januar 1994 wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung über den konzernweiten Arbeitsmarkt der DB – Unternehmen beschlossen und im Zuge der Umsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung das sogenannte Dienstleistungszentrum Arbeit gegründet, aus dem die … hervorgegangen ist. In der Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Januar 1997 heißt es u.a., daß der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat mit der Gesamtbetriebsvereinbarung das Ziel der Schaffung eines konzernweiten Arbeitsmarktes im DB – Konzern verfolgen, wodurch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihren bisherigen Arbeitsplatz im Bahngeschäft verloren haben bzw. wieder verlieren können, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Konzernunternehmen neue berufliche Perspektiven eröffnet werden sollen.
Im Rahmen eines Standortentwicklungskonzeptes der Beklagten wurden die Niederlassungen … und … zu einer Niederlassung mit Hauptsitz in Berlin zusammengeführt. Aus den drei Personalabteilungen der vormaligen Niederlassungen … und … mit insgesamt 53 Mitarbeitern, von denen 17 auch nach Entgeltgruppe 08 bewerteten Arbeitsplätzen tätig waren, wurde eine Personalabteilung gebildet. Bei der Bestimmung des Personalbedarfs in dieser Personalabteilung geht die Beklagte üblicherweise davon aus, daß für jeweils 100 Arbeitnehmer in den Personalabteilungen 0,9 Arbeitnehmer erforderlich sind. Zum 1. Januar 1999 errechnete sich auf diese Weise ein Personalbedarf von 34 Personen. Die Beklagte brachte in ihrer Personalplanung 37 Personen einschließlich des Personalleiters hierfür in Ansatz.
Dabei sollten auf 2 Arbeitsplätzen „Sachbearbeitung/Fahrvergünstigungen/Krankkassenangelegenheiten” Arbeitnehmer mit den Tätigkeiten befaßt werden, die bisher u.a. auch von der Klägerin durchgeführt worden waren.
Zur Durchführung und Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahme wurde am 15. März 1999 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 80–83 d.A.) mit den 3 örtlich zuständigen Betriebsräten abgeschlossen und auch umgesetzt. Die Arbeitnehmer wurden in einem Umsetzungsplan namentlich erfaßt und darin diejenigen durch Unterschrift des jeweils abgebenden bzw. des aufnehmenden Betriebsrates bezeichnet, denen ein Arbeitsplatz in der neuen Niederlassung Berlin übertragen werden sollte. Damit wurde auch der Kreis der Arbeitnehmer festgelegt, dem zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsplatz angeboten werden konnte, wozu auch die Klägerin gehörte.
Nach Anhörung der Klägerin und nach Zustimmung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates als auch nach Zustimmung zur Einstellung der Klägerin durch den bei der DB Arbeit gebildeten Betriebsrat versetzte die Beklagte die Klägerin mit einem Schreiben vom 20. Mai 1999 (Bl. 7 d.A.) mit Wirkung vom 31. Mai 1999 zur ….
Mit der am 25. Mai 1999 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 8. Juni 1999 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen diese Maßnahme gewandt und vorgetragen: Die Beklagte habe bei der Versetzung nicht billiges Ermessen gewahrt und die Bestimmungen der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht eingehalten. Aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit sei sie in der Lage, viele der neu gebildeten Arbeit...