Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Entwicklungsstufen für eine Tätigkeit bei einem Jobcenter
Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle Personalübergangs von Arbeitnehmern der BA auf einen an deren Stelle zugelassenen kommunalen Träger sind die dort jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden.
2. Die Entwicklungsstufen nach dem bei der BA geltenden Tarifrecht sind nicht mit anderen im öffentlichen Dienst geltenden Entgeltgruppen kompatibel. Eine fiktive Überleitung von Tarifvertrag zu Tarifvertrag findet nicht statt.
Normenkette
TV-BA § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Entscheidung vom 20.02.2014; Aktenzeichen 6 Ca 6282/13) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.02.2014 - 6 Ca 6282/13 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist für sie zugelassen.
Tatbestand
In dem Berufungsverfahren geht es lediglich noch darum, ob die Klägerin seit Juni 2013 nach der Entgeltgruppe E 8 Stufe 5 TVöD/VKA zu vergüten ist.
Außer Streit im zweiten Rechtszug steht das vom Ausgangsgericht abgewiesene Feststellungsbegehren der Klägerin, wonach sie ihre Arbeitsleistung für 39 Stunden je Arbeitswoche schulde.
Die Klägerin stand in einem seit 19.06.1996 rechnenden Arbeitsverhältnis mit der ... (fortan: BA).
Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde sie der gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit ... und des Landkreises ..., dem ..., zugewiesen. Beschäftigt wurde sie dort beginnend ab August 2011 als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten.
Mit Schreiben des vorgenannten Jobcenters vom 29.06.2011 war der Klägerin Folgendes mitgeteilt worden:
"Bestimmung der maßgeblichen Entwicklungsstufe
Sehr geehrte Frau ...,
ich habe die für Sie maßgebliche Entwicklungsstufe ermittelt, die in Verbindung mit der Tätigkeitsebene, in der Sie eingruppiert sind, die Höhe Ihres monatlichen Festgehaltes bestimmt.
Ziel der Entwicklungsstufe ist es, eine berufliche Entwicklung in einer Tätigkeit zu honorieren. Bestimmte Unterbrechungstatbestände der beruflichen Tätigkeit können daher nicht auf die Laufzeit der Entwicklungsstufe angerechnet werden; andere hingegen führen dazu, dass bisher zurückgelegte Zeiten für die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe nicht berücksichtigt werden können (sogenannte 'schädliche Zeiten').
Die beigefügte Anlage gibt Ihnen Aufschluss darüber, welche Zeiten im Einzelnen nicht bei der Laufzeit für die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe berücksichtigt werden konnten.
Ferner informiert Sie die Anlage über den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem Sie grundsätzlich einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet werden können. Die Berechnung steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung und begründet weder dem Grunde nach, noch zu dem angegebenen Zeitpunkt den Anspruch auf die Zahlung des Festgehaltes Ihrer Tätigkeitsebene unter Berücksichtigung der höheren Entwicklungsstufe.
..."
In der erwähnten Anlage ("Berechnung Entwicklungsstufe") heißt es unter Bezugnahme auf den dort angezogenen bei der ... geltenden Tarifvertrag ("TV-BA") auszugsweise wie folgt:
"Hinweis:
Der Aufstieg in die nächsthöhere Entwicklungsstufe (ES) setzt gem. § 18 Abs. 6 TV-BA bestimmte Zeiten der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene voraus. In § 19 Abs. 6 Satz 1 Buchst. a bis f TVBA genannte Zeiten stehen den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich. Sie unterbrechen die Laufzeit der ES daher nicht, sondern werden im vollen Umfang angerechnet.
Name, Vorname |
... |
Übertragene Tätigkeit |
Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II |
Tätigkeitsebene |
IV |
Tag der Arbeitsaufnahme |
01.08.2011 |
Erreichte ES vor der Unterbrechung |
4 |
1.) Maßgebliche Laufzeit für das Erreichen der nächsthöheren Entwicklungsstufe:
Jahre
4
...
4.) Ergebnis:
Die maßgebliche Laufzeit zur Zuordnung zur Entwicklungsstufe 5 wurde nicht erfüllt. Frau ... ist damit weiterhin der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet.
5. Nächste Steigerung:
Zur ES |
Mit Ablauf von |
Davon bereits erfüllt |
Steigerung voraussichtl. am |
5 |
4 Jahren |
2 Jahre und 66 Tage |
27.05.2013 |
Zum 01.01.2012 wurde das Jobcenter mit dem weiteren Jobcenter "Fachdienst Arbeit und Beschäftigung" zu dem seither als Regiebetrieb des Beklagten geführten Jobcenter ... vereint.
Ebenfalls seither besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf der Grundlage der Absätze 1 bis 3 des § 6 c SGB II allein mit dem Beklagten.
Nunmehr ist die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle in ... tätig. Sie wird gemäß Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/VKA vergütet und erhält zusätzlich die - gesetzlich vorgesehene - monatliche Ausgleichszulage in Höhe von zuletzt 508,83 € brutto und damit insgesamt diejenige Vergütung, die sie im Falle eines Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit der BA bezogen hätte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TVöD/VKA einzugruppier...