Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 01.02.1994; Aktenzeichen 4 Ca 7547/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 8 AZR 117/95)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.02.1994 – 4 Ca 7547/93 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs vom 11.10.1993 zum 31.12.1993, die Klägerin begehrt ihre Weiterbeschäftigung als Hochschullehrerin und amtierende Leiterin des Lehrstuhls für Didaktik der Geographie.

Die 42jährige Klägerin war von 1978 bis 30.09.1992 an der Pädagogischen Hochschule … beschäftigt. Seit 1988 fungierte sie als Hochschuldozentin und amtierende Lehrstuhlinhaberin am Institut für Geographie und Didaktik der Pädagogischen Hochschule …. Diese Tätigkeit übte die Klägerin vom 01.10.1992 bis 31.12.1993 an der Technischen Universität … aus, nachdem zum 30.09.1992 die teilweise Auflösung, teilweise Verschmelzung der Pädagogischen Hochschule … erfolgte. Einzelne Studieneinrichtungen wurden von der Technischen Universität … übernommen und fortgeführt. Dort erfolgt nach wie vor die Ausbildung u. a. von Lehramts Studenten auf dem Gebiet Didaktik der Geographie. Der Beklagte hat in der Abteilung Geodäsie und Karthographie der Fakultät Bau-, Wasser- und Forstwesen der Technischen Universität … einen Lehrstuhl „Didaktik der Geographie” eingerichtet und für diesen Lehrstuhl am 10.07.1992 die Stelle eines Professors für Didaktik der Geographie (C3) ausgeschrieben. Eine Dozentenstelle existiert an diesem Lehrstuhl nicht. Die Klägerin bewarb sich erfolglos um die ausgeschriebene Professorenstelle. Der Beklagte folgte dem Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission und bestellte … mit Wirkung vom 01.12.1993 zum amtierenden Lehrstuhlinhaber mit der Absicht, diesen nach Abschluß seiner Habilitation zum Professor zu ernennen. Mit Schreiben vom 04.10.1993 teilte der Beklagte dem Personalrat die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wegen mangelnden Bedarfs mit, der Personalrat erhob gegen die beabsichtigte Kündigung keine Einwendungen. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 11.10.1993 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993.

Die Klägerin erwirkte beim Verwaltungsgericht Dresden eine einstweilige Anordnung dahingehend, daß dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, die Professorenstelle am Lehrstuhl „Didaktik der Geographie” endgültig zu besetzen.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich vorgetragen, daß die Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nicht gerechtfertigt sei, da die von der Klägerin besetzte Stelle ausgeschrieben und deshalb nach wie vor vorhanden sei.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Prozeßparteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11.10.1993, der Klägerin zugegangen am 12.10.1993, zum 31.12.1993 beendet wurde.
  2. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreit als Hochschullehrerin und amtierende Leiterin des Lehrstuhls „Didaktik der Geographie” weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, daß eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht möglich sei, da ihr Arbeitsplatz bereits am 30.09.1992 weggefallen sei. Zwar seien Teile ihrer damaligen Tätigkeit in den neuen Lehrstuhl „Didaktik der Geographie” übernommen worden. Es sei jedoch anderen Bewerbern der Vorrang bezüglich der ausgeschriebenen Professorenstelle eingeräumt worden.

Das Arbeitsgericht Dresden hat der Klage durch Urteil vom 01.02.1994 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß die Kündigung mangels Kündigungsgrundes nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht ersichtlich, daß für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Hochschullehrerin im bisherigen Tätigkeitsbereich beim Beklagten kein Bedarf mehr bestehe. Ein Arbeitnehmer könne wegen mangelnden Bedarfs entlassen werden, wenn die Stelle, die er bisher innegehabt habe nicht mehr benötigt werde. Dabei sei nur auf die objektive Seite des Arbeitsplatzangebotes abzustellen, nicht jedoch auf die persönliche bzw. fachliche Eignung des Arbeitnehmers. Dadurch, daß der Beklagte die von der Klägerin innegehabte Stelle ausgeschrieben habe, habe er zum Ausdruck gebracht, daß ein Bedarf vorhanden sei. Die Ausschreibung der Stelle eines Professors für Didaktik der Geographie sei entbehrlich gewesen, da die Aufgaben der Klägerin und diejenigen der ausgeschriebenen Stelle identisch seien. Die hochschulrechtliche Stellung der Klägerin als „amtierende Lehrstuhlinhaberin” sei nicht von Belang. Vielmehr komme es auf den Inhalt der Arbeitsaufgaben und seinen Fortbestand an. Diese seien unverändert gegeben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.02.1994 – 4 Ca 7547/93 – wurde dem Beklagten am 25.02....

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