Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 11.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.01.1996 – 2 Ca 1/96 – teilweise abgeändert:
Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Verfügungßklägerin bis zum Abschluß des Verfahrens 1. Instanz beim Arbeitsgericht Dresden – 7 Ca 9040/95 – als Leiterin der Kindertagesstätte W. zu beschäftigen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3, der Verfügungsbeklagte zu 2/3.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) die Beschäftigung als Leiterin der Kindertagesstätte W. im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Die am 21.03.1954 geborene Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin, war gemäß Arbeitsvertrag vom 21.12.1971 (Bl. 130/131 d.A.) ab 01.08.1972 als Kindergärtnerin in F. tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1990 berief sie der Kreisschulrat in die Funktion der Leiterin des Kindergartens W. (Berufungsurkunde Bl. 9 d.A.).
Mit Änderungsvertrag vom 30.03.1992 (Bl. 132/133 d.A.) vereinbarte die Klägerin mit der Stadt F. die Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen der für die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträge in der VKA-Fassung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O.
Mit weiterem Änderungsvertrag vom 06.12.1993 (Bl. 19 d.A.) stellten die Klägerin und die Stadt F. eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O fest.
Mit Schreiben vom 28.09.1995 (Bl. 153 d.A.) beantragte das Sozialamt der Stadt F. die Abberufung der Klägerin als Leiterin der Kindertagesstätte, da Beschwerden der Mitarbeiter und der Eltern vorlägen. Hierauf wurde der Personalrat der Stadtverwaltung F. mit Schreiben vom 28.09.1995 (Bl. 154 d.A.) um Zustimmung zur Herabgruppierung der Klägerin nach Vergütungsgruppe V c BAT-O wegen „Ablösung als Leiterin, Weiterbeschäftigung als Erzieherin, siehe Anlage vom Fachamt” gebeten. Der Personalrat nahm diese Maßnahme zur Kenntnis (Bl. 155 d.A.).
Nunmehr entband der Bürgermeister der Stadt F. mit Schreiben vom 26.10.1995 (Bl. 8 d.A.) die Klägerin von der Leitungsfunktion mit Wirkung vom 01.11.1995 und verfügte, daß die Klägerin ab diesem Tage als Erzieherin „mit entsprechender Eingruppierung nach BAT-O” in der Kindertagesstätte R. S. leingesetzt werde.
Mit „Privatisierungsvertrag zur Übernahme einer Kindertagesstätte in freie Trägerschaft” vom 16.11.1995 (Bl. 10 bis 13 d.A.) übernahm der Beklagte die Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte W. sowie deren Inventar mit Wirkung vom 01.01.1996 von der Stadt F. Zum Zwecke der Nutzung des Objekts wurde ein Mietvertrag geschlossen. Gem. § 3 Abs. 3 des „Privatisierungsvertrages” verpflichtete sich der Beklagte, das zur Betriebsführung notwendige Personal ausschließlich aus dem im IV. Quartal 1995 im Dienst der Stadt F. beschäftigten Erziehungspersonal auszuwählen.
Der Beklagte schrieb daraufhin die für die Kindertagesstätte W. notwendigen Stellen, beschränkt auf die Beschäftigten der Stadt F. aus. Die Klägerin, die sich als Leiterin beworben hatte, wurde nicht berücksichtigt, sondern Frau N. der die Stadt F. ab 01.11.1995 die Leitung bereits übertragen hatte. Das Arbeitsangebot der Klägerin am 02.01.1996 wies der Beklagte zurück.
Mit am 02.01.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Stadt F. sei auf die Tätigkeit als Leiterin der Kindertagesstätte W. konkretisiert worden, eine einseitige Änderung sei nicht mehr möglich gewesen. Die Maßnahme sei auch mangels Zustimmung des Personalrats unwirksam, das Arbeitsverhältnis sei gem. § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen. Mit jedem Tag der Nichtbeschäftigung als Leiterin erleide die Klägerin eine nicht wiedergutzumachenden Rechtsverlust.
Die Klägerin hat beantragt, im Wege einer einstweiligen Verfügung anzuordnen,
dem Beklagten aufzugeben, die Klägerin als Leiterin der Kindertagesstätte W. zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, die Kindertagesstätte sei weder Betrieb noch Betriebsteil, die Stadt F. habe gegenüber der Klägerin „eine berechtigte Umsetzung/Versetzung” vorgenommen, jedoch keine andere Dienststelle zugewiesen. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB greife nur bei Arbeitsverhältnissen, nicht bei Berufungsverhältnissen ein. Es sei lediglich die Aufgabe „Kinderbetreuung” übertragen worden. Auch ein Verfügungsgrund bestünde nicht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.01.1996 den Antrag zurückgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 4.000,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 70 bis 77 d.A.), u. a. ausgeführt, ein Verfügungsanspruch läge nicht vor, Inhalt des Arbeitsverhältnisses sei trotz Berufung der K...