Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag. Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-Bund als ‹entsprechende Leistung‹ i. S. d. § 29 B Abs. 6 BAT-O

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund ist eine „sonstige entsprechende Leistung” i.S.v. §§ 29 B Abs. 6 BAT-O.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 11; BAT-O § 29B Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 8 Ca 752/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen 6 AZR 809/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.09.2007 – 8 Ca 752/07 – wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 538,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 35,91 EUR seit 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 und 01.02.2008 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des ungekürzten kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.01.2008.

Der 1960 geborene verheiratete Kläger ist bei dem Beklagten langjährig als Grundschullehrer in Teilzeit (22 von 28 Unterrichts-Wochenstunden = 78,57 %) beschäftigt. Es besteht beiderseitige Tarifbindung.

Die Ehefrau des Klägers steht in einem Arbeitsverhältnis zur …, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der TVöD seit Geltung Anwendung.

Aus der Ehe des Klägers sind zwei Kinder hervorgegangen, für welche der Kläger – u. a. auch im Monat September 2005 – das Kindergeld bezieht.Bis 30.04.2006 erhielt der Kläger einen ungekürzten kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag gemäß § 29 B BAT-O in Höhe von monatlich 167,56 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 30.06.2006 (Bl. 8 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 für den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag die Konkurrenzregelung des § 29 B Abs. 6 BAT-O keine Anwendung mehr finde; künftig erhalte der Kläger eine Zahlung gemäß § 29 B Abs. 2 mit der Kürzung nach § 34 Abs. 1 BAT-O. Der Beklagte rechnete mit den laufenden Bezügen des Monats Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 143,64 EUR brutto als Differenz aus den Monaten Januar bis April 2006 auf und zahlte ab Mai 2006 nur noch einen Betrag in Höhe von monatlich 131,65 EUR brutto als kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.

Mit Schreiben vom 29.12.2006 (Bl. 12/13 d. A.) begehrte der Kläger den ungekürzten kinderbezogenen Anteil weiter.

Nach Weigerung des Beklagten hat der Kläger mit am 13.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und sich auf § 11 TVÜ-Bund bezogen. Die dort genannte Besitzstandszulage sei „entsprechende Leistung” i. S. des § 29 B Abs. 6 BAT-O. Sie sei gemäß § 29 B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ungekürzt zu zahlen. § 34 Abs. 1 BAT-O fände keine Anwendung; dies entspräche auch der Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, wie im Schreiben vom 15.12.2005 geäußert. Auf den tatsächlichen Bezug der Leistung durch den Partner käme es nicht an; es sei vielmehr eine fiktive Betrachtung vorzunehmen. Mit der Klage geltend gemacht werde der monatliche Differenzbetrag in Höhe von 35,91 EUR brutto für die Monate Januar bis Oktober 2006.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus einem Betrag von 179,55 EUR seit dem 31.05.2006,

aus einem Betrag von 35,91 EUR seit dem 30.06.2006,

aus einem Betrag von 35,91 EUR seit dem 31.07.2006,

aus einem Betrag von 35,91 EUR seit dem 31.08.2006,

aus einem Betrag von 35,91 EUR seit dem 30.09.2006 und

aus einem Betrag von 35,91 EUR seit dem 31.10.2006

zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 29 B Abs. 6 BAT-O lägen nicht vor. Der Ehefrau des Klägers könnte der kinderbezogene Anteil nicht gewährt werden. Für sie sei – da sie kein Kindergeld bezogen habe – der Anspruch auf die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund weggefallen. Dieser würde auch dann, wenn die Ehefrau künftig Kindergeld bezöge, nicht wieder aufleben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2007 der Klage entsprochen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, den Streitwert auf 359,10 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 32 bis 35 d. A.), u. a. ausgeführt, § 11 Abs. 1 TVÜ habe an der Anwendbarkeit des § 29 B Abs. 6 BAT-O nichts geändert. Ein Konkurrenzfall läge weiterhin vor. Eine tatsächliche Auszahlung an den Partner sei nicht Voraussetzung. Es ginge darum, ob der Ehefrau die Besitzstandszula...

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