Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung der Urlaubseintragungen des Arbeitgebers in Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999: (03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 28.04.1998; Aktenzeichen 2 Ca 5053/97 P) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.04.1998 – 2 Ca 5053/97 P – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung der für den Kläger ausgestellten Lohnnachweiskarten für die Jahre 1996 und 1997 für das Baugewerbe. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien über die Frage, ob der Beklagte als Gesamt – vollstreckungsverwalter über die Firma … dem Kläger wirksam Urlaub gewährt hat.
Der am 05.03.1961 geborene Kläger war seit 1978 bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängern als Maurer/Betonbauer mit einem Arbeitsentgelt von zuletzt DM 3.515,20 – so der Sachvortrag des Beklagten zu der Gehaltshöhe des Klägers – bzw. zu DM 3.200,00 – so der Sachvortrag des Klägers zu seiner Gehaltshöhe – beschäftigt.
Die Gemeinschuldnerin ist der Urlaubskasse des Baugewerbes in Wiesbaden angeschlossen.
Über das Vermögen der Fa. … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 11.11.1996 die Sequestration angeordnet (Bl. 56/57 d. A.). Durch Beschluss vom 01.12.1996 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz die Gesamtvollstreckung und bestellte den Beklagten zum Gesamtvollstreckungsverwalter (Bl. 68 d. A.).
Weil Sanierungsbemühungen nicht zum Tragen kamen, wurde der Betrieb der Gemeinschuldnerin ab Verfahrenseröffnung vollständig eingestellt und die Auflösung des Betriebes in organisatorischer, persönlicher und materieller Hinsicht eingeleitet. Mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung wurden alle Arbeitnehmer, auch der Kläger, unter Anrechnung auf etwaig noch bestehende Urlaubsansprüche freigestellt.
Mit Schreiben vom 02.12.1996 (Bl. 67 d. A.), dem Kläger am 29.11.1996 übergeben, stellte der Beklagte den Kläger
„ab sofort unter Anrechnung auf noch etwaig bestehende Urlaubsansprüche, Freizeitausausgleichsansprüche – insbesondere aus geleisteten Überstunden – von der Arbeitsleistung frei.”
Mit Schreiben vom 23.12.1996 (Bl. 163 d. A.) wurde dem Kläger zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Ferner heißt es:
„
… sofern noch nicht geschehen, stelle ich Sie hierdurch unter Anrechnung auf etwaig noch bestehende Urlaubsansprüche, Freizeitausgleichsansprüche (insbesondere aus geleisteten Überstunden) von der Arbeitsleistung frei.”
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde noch vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.04.1997 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages am 20.04.1997 beendet.
Urlaubsvergütung wurde seitens des Beklagten nicht bezahlt.
Der Kläger hatte bei der … im Jahre 1996 bis zur Freistellung durch den Gesamtvollstreckungsverwalter tatsächlich vier Tage Jahresurlaub und einen Tag Zusatzurlaub genommen.
Der Beklagte füllte die Lohnnachweiskarte des Klägers für das Jahr 1996 dahingehend aus, dass die Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung im Monat Dezember 1996 von 19 Arbeitstagen auf 13 Tage Jahresurlaub und 6 Tage Zusatzurlaub angerechnet wurden, wobei die so erfolgte Urlaubsgewährung sich in den Eintragungen des Beklagten in der Lohnnachweiskarte 1996 des Klägers widerspiegelt.
Der dem Kläger noch zustehende Resturlaub von 1996 wurde durch diesen durch Beginn des Zeitraumes des Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 1997 verwirklicht. Auch hierfür finden sich die entsprechenden Eintragungen auf der Lohnnachweiskarte 1997. Die in den Lohnnachweiskarten 1996 und 1997 enthaltenen Urlaubsgeldbeträge sind als „gewährte Leistungen” eingetragen worden. Bezüglich der vom Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Eintragungen in die Lohnnachweiskarten des Klägers für die Jahre 1996 und 1997 wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 und 9 d. A., verwiesen.
Mit seiner Klage möchte der Kläger die Änderung dieser Eintragungen erreichen.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die vom Beklagten angeordnete Freistellung unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche unwirksam sei, da sie einseitig erfolgt sei und die Wünsche des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt habe. Da alle Arbeitnehmer gleichzeitig freigestellt worden seien, sei vom Beklagten Betriebsurlaub angeordnet worden. Diesbezüglich sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) verletzt worden.
Der Kläger sei auch erst mit Schreiben des Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter vom 23.12.1996 freigestellt worden, so dass er bis zum Jahresende nur noch vier Urlaubstage habe verwirklichen können. Da vom Beklagten das dem Kläger...