Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach (Staatsbürgerkunde) der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. BAT-O Vergütungsgruppe III? Gesamtzusage
Leitsatz (amtlich)
Die im Amtsblatt des SMK vom 14.11.1995 vorab veröffentlichte „Information des Sächs. Staatsministeriums für Kultus über die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen” vom 20.10.1995 stellt keine anspruchsbegründende Gesamtzusage dar.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
TdL u. Sächs. Lehrerrichtlinien i. d. Fassung vom 20.03.1996
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 11 Ca 6658/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.12.1994 – 11 Ca 6658/94 –
abgeändert
und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt in der Berufungsinstanz noch über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab dem 01.07.1995 entsprechend der Vergütungsgruppe III BAT-O, hilfsweise IV a BAT-O, zu vergüten.
Die am 21.02.1959 geborene Klägerin ist seit 01.08.1981 im Schuldienst beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Sie absolvierte in den Jahren 1977 bis 1981 ein Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule … und erwarb damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Staatsbürgerkunde der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Freundschaftspionierleiter und Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde” zu führen. Aufgrund einer berufsbegleitenden Qualifizierung in der Zeit von März 1990 bis Juli 1992 erwarb sie die Berechtigung, Unterricht im Fach Englisch zu erteilen. Über sonstige Lehrbefähigungen, insbesondere in den Fächern Deutsch oder Mathematik, verfügt die Klägerin nicht.
Vom 01.08.1990 bis 11.10.1994 erteilte die Klägerin Unterricht im Fach Englisch in den Klassen 5 bis 9 an der Oberschule für Körperbehinderte … Seit dem 12.10.1994 ist sie an der allgemeinbildenden Mittelschule … tätig und unterrichtet Englisch und Mathematik in den Klassen 5 bis 7.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert.
Mit Wirkung zum 01.07.1995 wurde durch den Beklagten die Eingruppierung der angestellten Lehrer durch die „Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Sächsische Lehrerrichtlinien) sowie die „Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)” (Lehrerrichtlinie-O der TdL) vom 22.06.1995 neu geregelt, wobei jedoch bezüglich der Sächsischen Lehrerrichtlinien zwei von ihrem Inhalt unterschiedliche Fassungen veröffentlicht wurden.
Die Veröffentlichung erfolgte zum einen durch die „Information des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) über die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen vom 20.10.1995” – Sächsische Lehrerrichtlinien als Teil I und Lehrerrichtlinien-O der TdL als Teil II – (Amtsbl. des SMK Nr. 14 vom 14.11.1995, S. 347 ff.), zum anderen durch die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) vom 26.03.1996: Az.: 14-P 2106-15/150-18306 über die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (Amtsbl. des SMF Nr. 5 vom 30.05.1996, S. 142 ff.) sowie die Bekanntmachung des SMF vom 27.03.1996, Az.: 14-P 2106-15/150-18307 über die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 (Lehrerrichtlinie-O der TdL) (Amtsbl. des SMF Nr. 5 vom 30.05.1996, S. 133 ff.).
Die Klägerin wurde bis August 1992 nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet. Mit Schreiben vom 04.09.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Eingruppierung fehlerhaft gewesen sei und ihr nur Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zustehe. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.09.1992 Widerspruch. Dieser wurde mit Schreiben des Oberschulamtes … vom 21.09.1993 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 07.05.1992 (Az.: I/5-0341.5/263) zurückgewiesen. In diesem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurde u. a. festgestellt, d...