Revision eingelegt am 04.05.2004
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage. Schulleiter. Anknüpfung an Beamtenbesoldung
Leitsatz (redaktionell)
Die Rücknahme einer außertariflichen dynamischen Besitzstandszulage eines Schulleiters im sächsischen Schuldienst bei Verringerung der Schülerzahl kann im Einzelfall wirksam sein, wenn ein unabhängig von sonstigen Voraussetzungen bestehender vertraglicher Bindungswille nicht feststellbar ist.
Normenkette
TVG § 1; BAT-O § 11 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 7 Ca 7698/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.2003 – 7 Ca 7698/02 –
- Ziff. 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.2003 ist gegenstandslos.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger auch für die Zeit ab 01.08.2000 eine „Besitzstandszulage” zusteht.
Der 1941 geborene Kläger hatte das Staatsexamen für Lehrer der allgemeinbildenden POS abgelegt und die Lehrbefähigung für die Fächer Geografie und Mathematik bis zur Klasse 10 erworben (Bl. 40 bis 42 d. A.). Er ist seit langer Zeit als Lehrer im staatlichen Schuldienst beschäftigt und übt nun die Funktion des Schulleiters der 137. Mittelschule in …, zunächst kommissarisch, ab Beginn des Schuljahres 1993/94 kraft Bestellung gemäß Schreiben des Sächsischen Staatsministers für Kultus vom 22.02.1994 (Bl. 39 d. A.), aus. Der Kläger ist Mitglied des DBB.
Seit 1992, zu diesem Zeitpunkt war der Kläger kommissarisch als Schulleiter eingesetzt, erhielt der Kläger eine außertarifliche Zulage, welche dem Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt kraft Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O und dem Gehaltsbetrag nach Vergütungsgruppe I a BAT-O entsprach.
Mit Schreiben des Oberschulamts … vom 04.11.1998 (Bl. 46 d. A.) an das Landesamt für Finanzen wurde mitgeteilt, der Kläger sei ab 01.08.1998 in die Vergütungsgruppe I b BAT-O eingruppiert, ihm werde ab 01.08.1998 eine „Besitzstandszulage” zur Vergütungsgruppe I a BAT-O gewährt. Das Schreiben trägt die Überschrift: „Direkteingruppierung als Schulleiter einer Mittelschule”. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
„Die Vergütung einschließlich der Zahlung der außertariflichen, dynamischen Besitzstandszulage erfolgt in Anwendung des Sächsischen Besoldungsgesetzes abhängig von der Schülerzahl. Bei einer vergütungsrelevanten Änderung erhält der Angestellte eine entsprechende schriftliche Information.”
Zum damaligen Zeitpunkt hatte die vom Kläger geleitete Schule mehr als 360 Schüler.
Ein Schreiben des Oberschulamts … an den Kläger mit dem Datum des 04.11.1998 (Bl. 44/45 d. A.) beschäftigt sich zunächst mit der Eingruppierung. Sodann heißt es in diesem Schreiben:
„Darüber hinaus wird Ihnen bei einer unveränderten Schülerzahl zur Eingruppierung in die VGr. II a BAT-O bzw. I b BAT-O eine außertarifliche, dynamische Besitzstandszulage zur bisherigen Differenzzulage gezahlt.
Die Besitzstandszulage wird so lange gewährt, bis Sie – wären Sie erstmals zum Schulleiter/stellv. Schulleiter bestellt – in die entsprechende Vergütungsgruppe auf der Grundlage beamtenrechtlicher Grundsätze höhergruppiert worden wären.
Sofern an Ihrer Schule ab dem Zeitpunkt der Ersteingruppierung nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B eine vergütungsrelevante Verringerung der Schülerzahl eintritt, richtet sich die Besitzstandszulage – aufgrund der tariflichen Verweisungsvorschrift – zukünftig nach dem SächsBesG. Nach erfolgter Ersteingruppierung ist gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Statistik maßgebend.
Sollte an Ihrer Schule zukünftig eine nach dem SächsBesG vergütungsrelevante Verringerung der Anzahl der Schüler eintreten, wird durch das Oberschulamt automatisch eine Korrektur der Besitzstandszulage und bei einer Direkteingruppierung in die VGr. I b BAT-O eine Korrektur Ihrer Eingruppierung erfolgen.
Dies ergibt sich aus der Tarifautomatik, wonach der Arbeitnehmer automatisch in die Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm ausgeübte Tätigkeit entspricht.”
Ab dem Schuljahr 2000/2001 sank die Schülerzahl auf 263. Mit Schreiben vom 14.11.2000 (Bl. 18 d. A.) wies das Regionalschulamt … den Kläger darauf hin, dass ab 01.10.2000 deshalb die persönliche Besitzstandszulage entfalle. Gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2000 rechnete der Beklagte mit einem Überzahlungsbetrag aus den Monaten Oktober und November 2000 in Höhe von insgesamt Euro 334,82 brutto auf.
Mit Schreiben vom 04.12.2000 (Bl. 19 d. A.) machte der Kläger einen Anspruch auf Fortzahlung der persönlichen Besitzstandszulage – vergeblich – geltend.
Mit am 30.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger d...