Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 873/96 P) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 21.01.1997 – 2 Ca 873/96 P – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit ab 01.07.1995.
Die am 08.06.1952 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1976 als Fachschullehrerin im beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales in … beschäftigt. Sie unterrichtet die Fächer Pädagogik, Psychologie, Praxismethodenlehre, Betreuung in der Praxis, Erziehungslehre, Kunst und Werkerziehung.
Die Klägerin absolvierte an der Fachschule für Gesundheit- und Sozialwesen … in einem vierjährigen Fachschulfernstudium eine Ausbildung zum Medizinpädagogen (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht, Bl. 61/62 d. A.). Außerdem erwarb sie am 25.06.1991 nach einem zweijährigen Hochschulstudium an der … einen Abschluß als Diplompädagoge (Bl. 63 bis 65 d. A.). Dabei wurde ihr das vorige Studium angerechnet, da sich die Fächer der beiden Ausbildungsgänge zum Teil überschnitten.
Der von der Klägerin an der Humboldt-Universität Berlin erlangte Abschluß als Diplompädagoge ist nach einer Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 20.02.1995 (Bl. 66 d. A.) einem Abschlußniveaugleich, der an einer Universität oder an einer ihr gleichgestellten Hochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt.
Die Parteien schlossen am 28.10.1991 einen Änderungsvertrag. Nach § 2 dieses Änderungsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie sei in die Vergütungsgruppe II a einzugruppieren, da sie mit ihrem Abschluß einem „Diplomabsolvent (en) mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung” gleichzustellen sei, wie er für die Vergütungsgruppe II a Nr. 2 der Richtlinien zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer gefordert sei. Zumindest jedoch müsse sie entsprechend der Vergütungsgruppe III bezahlt werden, da sie eine abgeschlossene Ausbildung als Medizinpädagoge habe. Eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991, wie sie in Fußnote 5 zur Vergütungsgruppe III Nr. 1 vorausgesetzt werde, sei nicht erforderlich, da sich diese nur auf den in Nr. 1 der Vergütungsgruppe III ebenfalls genannten „Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik” beziehe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 zu zahlen,
sowie hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der angestellten beschäftigten Lehrer vom 22.06.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin weder Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe II a noch der Vergütungsgruppe III habe, da sie jeweils die Eingruppierungsmerkmale nicht erfülle. Ihr Abschluß als Diplompädagoge sei keine den in der Vergütungsgruppe II Nr. 2 aufgeführten Abschlüssen vergleichbare pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung. Im Gegensatz zu den übrigen dort genannten Abschlüssen habe sie weder Abitur noch ein mindestens sechssemestriges Hochschulstudium absolviert und nicht die. Lehrbefähigung einer bestimmten Fachrichtung erworben. Die Gleichstellung ihres Abschlusses mit einem Abschluß an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 gegolten habe, beinhalte lediglich eine Niveaugleichheit, nicht jedoch eine inhaltliche Gleichwertigkeit.
Auch Vergütung nach der Vergütungsgruppe III könne die Klägerin nicht verlangen, da sie für den strittigen Zeitraum keine mindestens sechsjährige ...