Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen 10 Ca 3645/93) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25.11.1993, Az.: 10 Ca 3645/93, wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe BAT-O IV b zu vergüten.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ihre Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993.
Von 1975 bis 1979 hat die Klägerin am Institut für Lehrerbildung … in … studiert und den Fachschulabschluß als Horterzieherin erworben, der ausweislich des Abschlußzeugnisses vom 05.07.1979 die Befähigung zur Arbeit als Horterzieherin und die Lehrbefähigung für Kunsterziehung und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnische Oberschule beinhaltet. Ab 1979 war die Klägerin als Horterzieherin in der … Oberschule sowie in der … Oberschule in … beschäftigt, seit 1985 fungierte sie an der … Oberschule in … als Hortleiterin. Während des gesamten Zeitraums wurde die Klägerin auch als Lehrerin mindestens sechs Stunden pro Woche eingesetzt. Seit 01.09.1988 war sie nur noch als Lehrerin, und zwar als Klassenleiterin beschäftigt, wobei sie Mathematik. Deutsch und Musik unterrichtete. Derzeit ist die Klägerin an einer Grundschule beschäftigt.
In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrages vom 01.07.1991 ist der BAT-O in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung vereinbart. § 3 des Änderungsvertrages vom 01.07.1991 lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.
Mit Schreiben vom 01.12.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie ab 01.01.1993 in Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert sei. Bei der Rückgruppierung wurde der Personalrat nicht beteiligt. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen Vergütungsgruppe IV b und Vergütungsgruppe V c beträgt ca. 500,00 DM.
Beide Parteien sind tarifgebunden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß die Rückgruppierung unwirksam sei, da die Beteiligungsrechte des Bezirkspersonalrats beim Oberschulamt … nicht gewahrt worden seien. Darüber hinaus sei die Klägerin angesichts der tariflichen Regelung und der von ihr ausgeübten Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren. Sie habe mit ihrem am 05.07.1979 erworbenen Abschluß die Lehrbefähigung für die unteren Klassen einer allgemeinbildenden Schule erworben, die gemäß Art. 37 des Einigungsvertrages in den neuen Bundesländern weitergelte. Außerdem müsse die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O aufgrund der vertraglich getroffenen Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 01.07.1991 erfolgen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß nach der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O die bis 31.12.1992 vorgenommenen fehlerhaften Eingruppierungen keine vertraglichen Ansprüche begründen könnten. Die Klägerin könne Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O nicht beanspruchen, da sie lediglich über eine Fachschulausbildung und einen Fachschulabschluß als Horterzieherin, nicht jedoch als Lehrerin verfüge.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat der Klage durch Urteil vom 25.11.1993 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach den TdL-Richtlinien, sondern nach Nr. 3 a der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte i. V. mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Anlage 1 zur 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungsübergangsverordnung) richte. Da die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden seien, sei die Vereinbarung der TdL-Richtlinien für die Eingruppierung der Klägerin unwirksam. Bei Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung erfülle die Klägerin, da sie eine allgemeine pädagogische Fachschulausbildung besitze und als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt werde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 10, was nach § 11 BAT-O der Vergütungsgruppe IV b entspreche, weshalb die Klägerin nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen sei.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25.11.1993, Az. 10 Ca 3645/93, wurde dem Beklagten am 21.02.1994 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 21.03.1994 beim Landesarbeitsgericht Chemnitz ein und wurde mit einem am 21.0...