Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 09.02.1994; Aktenzeichen 7 Ca 7197/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 09.02.1994 – 7 Ca 7197/93, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.08.1993 in Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab 01.09.1993 in Vergütungsgruppe IV a BAT-O, hilfsweise IV b, hilfsweise V b, hilfsweise V c einzugruppieren ist.
Die am 02.11.1956 geborene Klägerin studierte vom 03.09.1975 bis 06.04.1979 im Fernunterricht am Zentralinstitut der Pionierorganisation … für Aus- und Weiterbildung in …, Außenstelle …. Laut Abschlußzeugnis vom 08.06.1979 (Aktenseite 82 – 84) erwarb die Klägerin die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Kunsterziehung für die unteren Klassen der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule.
Ab 01.09.1975 war sie als Pionierleiterin an der POS … tätig, laut Änderungsvertrag vom 21.05.1982 übte sie diese Funktion in … aus. Mit Änderungsvertrag vom 07.07.1983 wurde vereinbart, daß die Klägerin ab 01.09.1983 als Horterzieherin arbeitet, befristet bis 31.08.1984. Laut Änderungsvertrag vom 21.06.1984 wurde die Klägerin vom 01.09.1984 bis 31.08.1985 als „Horterzieherin-Unterstufenlehrerin” eingesetzt. Laut Änderungsvertrag vom 12.05.1987 ist die Klägerin ab 01.09.1986 als „Lehrerin für untere Klassen” beschäftigt.
Die Parteien haben unter dem 01.07.1991 einen Änderungsvertrag geschlossen, nach dessen § 2 sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT-O in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung richtet. Nach § 3 des vorgenannten Änderungsvertrages gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Weiter heißt es in § 3 des Änderungsvertrages „Danach ist der/die Angestellte in Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.
Mit Schreiben des Oberschulamtes … vom 22.12.1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b zustehe. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.1993. Die Klägerin ist seit mindestens Januar 1991 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften, was vom Beklagten im zweiten Rechtszug nicht mehr bestritten wird.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß sich die Eingruppierung ihrer Tätigkeit nicht nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder richte, sondern nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung. Die Klägerin erfülle für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.08.1993 die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 10 der 2. Besoldungsübergangsverordnung, für die Zeit ab 01.09.1993 diejenigen der Besoldungsgruppe A 11. Sie habe laut Abschlußzeugnis des Zentralinstituts der Pionierorganisation … vom 08.06.1979 die Lehrbefähigung in zwei Fächern erworben, die Ausbildung stelle eine pädagogische Fachschulausbildung dar, darüber hinaus werde die Klägerin seit September 1984 als Lehrerin für die unteren Klassen an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt, was die von ihr begehrte Eingruppierung rechtfertige.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab 01.09.1993 nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten, hilfsweise nach BAT-O Vergütungsgruppe IV b, hilfsweise nach Vergütungsgruppe V b, hilfsweise nach Vergütungsgruppe V c, jeweils ab 01.09.1993.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Tarifbindung der Klägerin bestritten und darüber hinaus die Ansicht vertreten, daß die Klägerin zutreffend in Vergütungsgruppe VI b eingruppiert sei. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach den TdL-Richtlinien, nicht nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung, da Freundschaftspionierleiter in der 2. Besoldungsübergangsverordnung nicht enthalten seien. Freundschaftspionierleiter seien keine Lehrer im Sinne der 2. Besoldungsübergangsverordnung, da es Freundschaftspionierleitern an einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung „als Lehrer für untere Klassen” fehle. Dies erfordere nämlich die Lehrbefähigung, d. h. Ausbildung und Prüfung in Deutsch, Mathematik und einem Nebenfach. Über eine solche Lehrbefähigung verfüge die Klägerin nicht, weshalb sie nicht als Lehrerin im Sinne der 2. Besoldungsübergangsverordnung angesehen werden könne.
Das Arbeitsgeric...