Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 6(12) Ca 2633/93) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.01.1994, Az. 6 (12) Sa 2633/93, wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
3.
Die Klägerin trägt 2/5, der Beklagte 3/5 der Kosten des Rechtsstreits.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 01.01.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a, hilfsweise IV b, hilfsweise V b, hilfsweise V c BAT-O beanspruchen kann.
Die am 16.08.1947 geborene Klägerin absolvierte vom 02.01.1968 bis 29.03.1972 ein Fernstudium an der Zentralschule der Pionierorganisation … Mit dem Abschlußzeugnis erlangte sie die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung für Werken und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR. Aufgrund eines Zusatzstudiums am Institut für Lehrerbildung in … vom 19.02.1973 bis 25.06.1974 erlangte die Klägerin die Lehrbefähigung für Deutsch.
Von 1968 bis 1975 war die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin tätig. Seit 01.08.1975 ist die Klägerin aufgrund Arbeitsvertrag vom 25.08.1975 als Lehrerin für Deutsch, Mathematik, Werken und Sport für die Klassen 1 bis 4 tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Klägerin ist seit 06.12.1990 Mitglied der GEW. § 3 des Änderungstarifvertrages vom 03.09.1991 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.) lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.
Mit undatiertem Schreiben des Oberschulamtes Chemnitz wurde die Klägerin ab 01.01.1993 in Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.06.1993 Widerspruch. Mit Schreiben vom 15.07.1993 teilte das Oberschulamt der Klägerin mit, daß ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe IV b bestehe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß sie Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O habe. Dies entspreche der Besoldungsgruppe A 11 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung, deren Voraussetzungen die Klägerin erfülle. Sie habe ein pädagogisches Fachschulstudium erfolgreich absolviert und dadurch die Lehrbefähigung für die unteren Klassen erworben. Seit 01.08.1975 sei sie ausschließlich als Lehrerin für die unteren Klassen tätig, so daß sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O erfülle.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O, hilfsweise ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O, hilfsweise ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe V c BAT-O, hilfsweise ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe V b BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe VI b BAT-O zutreffend sei. Die Eingruppierung richte sich nach den TdL-Richtlinien, nicht jedoch nach der zweiten Besoldungsübergangsverordnung. Die Klägerin verfüge lediglich über eine Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter, nicht jedoch über eine pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin.
Das Arbeitsgericht Zwickau hat der Klage durch Urteil vom 11.01.1994 mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O nach der zweiten Besoldungsübergangsverordnung richte, nicht nach den TdL-Richtlinien. Nach der zweiten Besoldungsübergangsverordnung wäre die Klägerin, sofern sie im Beamtenverhältnis stünde, in Besoldungsgruppe A 11 eingereiht, da sie Lehrerin mit einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule sei und nach Abschluß der Fachschulausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit erbracht habe. Die Klägerin sei Lehrerin i. S. des in der Besoldungsgruppe A 10 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung genannten Lehrerbegriffs. Der Verordnungsgeber sei von einem umfassenden und gerade auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet zugeschnittenen Lehrerbegriff ausgegangen. Dies ergebe sich schon daraus, daß in der amtlichen Anmerkung Nr. 1 ausdrücklich dem Lehrerbegriff noch der Zusatz „mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung” hinzugefügt wurde. Dieser Zusatz wäre nicht nachvollziehbar, wenn von ...