Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 08.03.1993; Aktenzeichen 22 Ca 6743/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.03.1993 – 22 Ca 6743/93 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Hindergrund vorliegender Zahlungsklage ist die Frage, ob der Klägerin bereits ab 01.12.1991 die Endgrundvergütung (Stufe 9) der Vergütungsgruppe V c BAT-O-VKA zusteht.

Die am 28.07.1938 geborene Klägerin ist seit 01.09.1955 als Kindergärtnerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Mit „Arbeitsvertrag/Übernahmevertrag” vom 05.06.1991 (Bl. 17/17 d.A.) übernahm die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab 01.09.1991 vom Landkreis P. § 3 dieses Vertrages lautet:

„Die Beschäftigungszeiten beim bisherigen Arbeitgeber vom 01.09.1955 bis 31.08.1991 werden als Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten anerkannt.”

Die Beklagte berechnete den Beginn des Bewährungsaufstiegs aus Vergütungsgruppe VI b BAT-O mit dem 28.07.1956, stellte sodann den vollzogenen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe V c BAT-O zum 01.12.1991 fest und wies der Klägerin eine Vergütung ab 01.12.1991 nach Vergütungsgruppe V c Stufe 8 und ab 01.07.1993 aus Stufe 9 zu (siehe „Neuberechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O” vom 23.09.1992, Bl. 18/19 d.A.).

Dementsprechend wurde die Klägerin vergütet. Mit Schreiben vom 12.05.1993 forderte die Klägerin Vergütung aus der nächsthöheren Stufe. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.1993 (Bl. 15 d.A.) ab.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen.

Mit am 21.09.1993 beim Arbeitsgericht eingeganger Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen der Vergütungsgruppe V c Stufe 8 und denjenigen der Stufe 9 für die Zeit vom 01.12.1991 bis 30.06.1993 geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits am 01.07.1959 sei der Bewährungsaufstieg zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 BAT-O (hypothetisch) erfolgt. Der dreijährige Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 sei deshalb am 01.07.1962 vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Stufe 1 erfolgen müssen. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAT-O-VKA hätte die Klägerin am 01.07.1980 die Endgrundvergütung der Vergütungsgruppe V c erreicht. Hinsichtlich der Ausschlußfrist greife die Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O ein, da zu der Eingruppierung auch die jeweilige Stufe gehöre.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.286,64 brutto nebst 4 % Zinsen seit 06.10.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, § 70 BAT-O sei zu berücksichtigen, da die Alterstufe mit einer Eingruppierung nach § 22 BAT-O nichts zu tun habe. Im übrigen sei die Stufenermittlung gemäß der Übergangsvorschrift zu Abs. 3 Unterabschnitt 1 des § 27 BAT-O-VKA zutreffend durchgeführt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.1994 nach dem Klageantrag erkannt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 1.290,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 46 bis 51 d.A.), u. a. auf § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12.11.1991 Bezug genommen und die Ansicht vertreten, die Berechnung des Beginns der Alterstufe sei gem. § 27 Abs. 5 BAT-O-VKA seit dem „01.07.1957” vorzunehmen. Der Bewährungsaufstieg sei am 01.07.1962 vollzogen gewesen. Die Ausschlußfrist sei im Hinblick auf die Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O gewahrt. Der geltend gemachte Lohndifferenzbetrag folge „aus der Eingruppierung”.

Gegen dieses der Beklagten am 02.05.1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.05.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 10.06.1994 ausgeführte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem § 27 BAT-O-VKA komme keine rückwirkende Geltung zu. Die Höhergruppierung sei demzufolge erst zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie hätte wirksam werden können, nämlich am 01.12.1991 mit der Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O. In der Übergangsvorschrift zu § 27 BAT-O komme das Anliegen der Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck, daß am 01.12.1991 zunächst die Stufe der Grundvergütung in der bisherigen Vergütungsgruppe neu zu ermitteln und erst anschließend die Höhergruppierung durchzuführen sei.

Eventuell vor dem 01.12.1992 liegende Ansprüche seien gem. § 70 BAT-O verfallen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.03.1994 – 22 Ca 6743/93 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Auffassung der Beklagten unter Wiederholung ihres Rechtsstandpunktes entgegen. Ausdrücklicher Wille der Tarifvertragsparteien sei es...

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