Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnwucher. Staatliche Förderung von Arbeitsplätzen. Darlegungslast für Vergütungsansprüche
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung eines angestellten Lehrers an einer privaten Ersatzschule kann nicht auf die Vergütung angestellter Lehrer an öffentlichen Schulen zurückgegriffen werden.
Normenkette
BGB § 138; SächsFrTrSchulG § 5 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 7 Ca 7021/05) |
AK Görlitz |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.06.2005 – 7 Ca 7021/05 – wird auf Kosten des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n. |
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2001 bis Oktober 2003 ein die Höhe der vereinbarten und bezogenen Arbeitsvergütung übersteigender Vergütungsanspruch wegen Lohnwuchers zusteht.
Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.1994 bis 31.10.2003 als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine genehmigte Ersatzschule als Schule in freier Trägerschaft i. S. des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen (SächsFrTrSchulG) vom 04.02.1992 (SächsGVBl. Seite 37), geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.05.1999 (SächsGVBl. Seite 207, 213) sowie durch Art. 7 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14.12.2000 (SächsGVBl. Seite 513, 514).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG ist die Genehmigung (für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule) u. a. zu erteilen, wenn eine Schule die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert. Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist u. a. nach Abs. 3 Nr. 2 der vorgenannten Vorschrift dann genügend gesichert, wenn die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben.
Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten nach § 14 Abs. 1 SächsFrTrSchulG auf Antrag Zuschüsse des Landes. Die Zuschüsse umfassen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG bei allgemeinbildenden Schulen bis zu 90 v. H. und bei berufsbildenden Schulen bis zu 80 v. H. der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes.
Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde die Finanzierung der laufenden Kosten des Schulbetriebs der Beklagten nur in einem Teil vom Freistaat Sachsen getragen und es wurden nur in diesem Teil zuletzt 80 % der Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen erreicht.
Die Kosten der Berufsfachschule für … und etwa die Hälfte der Kosten der Fachschule für … wurden vom (damals noch) Arbeitsamt übernommen, jedoch zu einem geringeren Teil.
Der Kläger hat mit seiner bei dem Arbeitsgericht Bautzen am 22.03.2004 eingegangenen und der Beklagten am 24.03.2004 zugestellten Klage für den vorgenannten Streitzeitraum Arbeitsvergütung in Höhe von 50.266,23 EUR brutto nebst einem Zinsanspruch geltend gemacht und die Hauptforderung später auf 48.467,49 EUR brutto reduziert.
Der Kläger hat geltend gemacht, nach den Vorgaben des Freistaates Sachsen hätte seine Vergütung 80 % der tarifüblichen Vergütung eines im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen beschäftigten Lehrers auszumachen gehabt. Dies sei die angemessene Vergütung, von der er nur 56,79 % erhalten habe (Klageschrift vom 19.03.2004 auf Seite 3).
In einer mit Schriftsatz vom 04.04.2005 überlassenen Übersicht des Klägers vom 01.04.2005 über die Stundenbelastung 2003 ist die klägerische Stundenbelastung aus dessen Sicht bis einschließlich September 2003 ausgewiesen.
Aufgrund der sich nach seiner Rechtsauffassung nach dem Vorstehenden wegen Bewucherung ihm seines Erachtens noch zustehenden Differenzvergütung hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.467,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Die Beklagte hat auf die fehlende Finanzierungsmöglichkeit des vom Kläger beanspruchten Gehalts hingewiesen. Dafür reiche der Zuschuss des Freistaates Sachsen nicht aus. Im Übrigen hat die Beklagte auf die z. T. volle bzw. hälftige Kostentragung bei der Berufsfachschule für … kostenmäßig einerseits und der Fachschule für … andererseits durch die Arbeitsverwaltung hingewiesen.
Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat ihn abgewiesen.
Dieser hat gegen das ihm am 14.07.2005 zugestellte Urteil am 15.08.2005 (einem Montag) Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur B...