Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 16.05.1997; Aktenzeichen 20 Ca 354/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 7 AZR 564/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.05.1997 – 20 Ca 354/97 – abgeändert.

1) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1996 hinaus unbefristet fortbesteht.

2) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung als wissenschaftliche Oberassistentin weiterzubeschäftigen.

3) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1996 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die am 23.11.1937 geborene Klägerin ist … für Französisch, Spanisch und Rumänisch. Seit 1966 erfolgte ihre Beschäftigung an der …, zunächst als …, ab 1983 als …. Im Jahr 1981 wurde sie habilitiert. Am 01.09.1989 wurde sie zur ordentlichen Professorin für französische Literatur berufen.

Im Rahmen der Unstrukturierung der Universität … wurde der Klägerin im November 1992 eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Oberassistentin bis zum 31.12.1996 angeboten. Dem folgte ein Briefwechsel zwischen den Parteien, wobei die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.1992 mitteilte, daß sie mit der Befristung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung einverstanden sei. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde am 16.01.1993 abgeschlossen. Danach wird die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes (HEG) eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O in der jeweils gültigen Fassung sowie der diesen ergänzenden, ersetzenden und ändernden Regelungen Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt nach der Vergütungsgruppe I b. Das letzte monatliche Bruttogehalt ist angegeben mit DM 6.613,16.

Zuvor war der Personalrat mit Schreiben vom 15.09.1992 zur Besetzung der befristeten Stelle angehört worden und hatte am 23.09.1992 dazu seine Zustimmung erteilt.

Mit Schreiben vom 10.06.1993 teilte der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst der Klägerin mit, daß sie mit Wirkung vom 01.01.1993 als ordentliche Professorin für französische Literatur an der Universität … abberufen wird; zugleich wurde ihr die Berechtigung erteilt, den Titel „Professorin” weiter zu führen.

Mit der am 09.01.1997 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 31.12.1996 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der befristete Arbeitsvertrag sei unwirksam, weil damit der Kündigungsschutz unterlaufen werde. Sie habe nicht nur Tätigkeiten einer Oberassistentin ausgeübt, sondern auch solche von Professoren. Die Stelle werde etatmäßig weitergeführt, so daß deshalb für die Befristung kein Grund vorliege. Soweit der Beklagte auf § 65 HEG abstelle, werde nicht berücksichtigt, daß eine solche Stelle vor allem der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung dienen soll. Das sei jedoch gerade bei der Klägerin nicht der Fall, da sie sich bereits habilitiert habe und Professorin sei.

Im übrigen sei der Personalrat zu der Befristung nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1996 hinaus unbefristet fortbesteht;
  2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zur Rechtskraft einer Entscheidung als wissenschaftliche Oberassistentin weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses habe der gesetzliche Grund des § 65 HEG vorgelegen. Die Klägerin sei auch entsprechend diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt worden. Soweit die Klägerin darauf abstelle, daß sie auch Professorentätigkeit entfalte, berücksichtige sie nicht die Sächsische Dienstaufgabenverordnung, die in § 2 Abs. 2 und 3 festlege, daß Oberassistenten neben Lehraufgaben, die von ihnen selbständig durchzuführen seien, auch Lehraufgaben als wissenschaftliche Dienstleistung zu übernehmen hätten. Ferner können nach dieser Vorschrift Oberassistenten auch zu Tätigkeiten der Professoren herangezogen werden.

Eine unbefristete Weiterbeschäftigung sei nicht möglich gewesen. Im Rahmen der Umstrukturierung seien an der Uni Leipzig ab dem Jahre 1992 im sogenannten Mittelbau nur noch befristete Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Oberassistenten, geschaffen worden. Wegen ihrer guten Qualifikation sei die Klägerin nach Bewerbung mit der befristeten Stelle als Oberassistentin betraut worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 80–84 d. A.) verwiesen. Gegen das der Klägerin am 06.06.1997 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.05.1997 hat sie am 07.07.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 06.10.1997 innerhalb der verlä...

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