Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Oberassistenten
Leitsatz (amtlich)
Der in § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG gesetzlich geregelte Sachgrund für die befristete Beschäftigung von Oberassistenten rechtfertigt nicht die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der zuvor als Professor beschäftigt gewesen ist.
Normenkette
AGB DDR § 62; Einigungsvertrag Art. 20 Abs. 1; HRG § 47 Abs. 1-2, § 48 Abs. 3, § 48a Abs. 1-2, § 48b Abs. 1-2; Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz (SHEG) vom 25. Juli 1991 § 65 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 1998 – 7 Sa 737/97 – wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31. Dezember 1996.
Die im November 1937 geborene Klägerin ist diplomierte Romanistin für Französisch, Spanisch und Rumänisch. Sie wurde ab 1966 an der Universität Leipzig als Oberassistentin beschäftigt und war dort seit 1983 als Dozentin tätig. Die Klägerin erhielt die venia legendi 1977 und habilitierte 1981. Im September 1989 erhielt sie den Ruf als ordentliche Professorin für Französische Literatur.
Im Zuge der Umstrukturierung der Universität Leipzig wurde der Klägerin eine befristete Weiterbeschäftigung als Oberassistentin angeboten. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 16. Januar 1993 ein für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Arbeitsverhältnis als Oberassistentin nach der VergGr. I b BAT-O. Mit Schreiben vom 10. Juni 1993 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1993 vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaften und Kunst als ordentliche Professorin für Französische Literatur an der Universität Leipzig abberufen.
Die Klägerin hält die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Sie habe die Tätigkeit einer Professorin ausgeübt und sei auch nicht wirksam abberufen worden. Eine Beschäftigung als Oberassistentin sei lediglich vorgeschoben gewesen. Die mit der Tätigkeit eines Oberassistenten bezweckte Verbesserung der beruflichen Qualifikation werde angesichts ihres bisherigen beruflichen Werdegangs verfehlt.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 1996 hinaus unbefristet fortbesteht;
- den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zur Rechtskraft einer Entscheidung als wissenschaftliche Oberassistentin weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe im Zuge der Hochschulerneuerung in ein befristetes Arbeitsverhältnis überführt werden dürfen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage stattgeben. Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landes, das die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 31. Dezember 1996 hinaus unbefristet fortbesteht. Demzufolge hat es das beklagte Land auch zu Recht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verurteilt.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß es vorliegend um die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geht, die der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 1996 – 7 AZR 496/95 – BAGE 82, 101 = AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, st. Rspr.) und die zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf.
a) Die Klägerin gehörte aufgrund ihrer Beschäftigung an der Universität Leipzig, zuletzt als ordentliche Professorin, dem öffentlichen Dienst der früheren DDR an (Art. 20 Abs. 1 EV). Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrags behielten die Angehörigen der Hochschulen ihre Rechtsstellung zunächst bei. Von der im Einigungsvertrag vorgesehenen Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 und Abs. 5 u. a. wegen mangelnden Bedarfs oder fehlender Eignung) hat das beklagte Land keinen Gebrauch gemacht.
b) Dieses Arbeitsverhältnis war auch nicht aufgrund der Abberufung vom 16. Oktober 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1993 aufgelöst worden. Dafür fehlte es zum Zeitpunkt der Abberufung an einer Rechtsgrundlage. Die entsprechenden Bestimmungen des AGB der DDR (§ 62 ff. AGB-DDR) galten seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr (vgl. BAG Urteil vom 16. November 1995 – 8 AZR 864/93 – BAGE 81, 265 = AP Nr. 54 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
Die statusbezogenen Auswirkungen dieser Abberufung hinsichtlich der hochschulrechtlichen Stellung als ordentliche Professorin sind arbeitsrechtlich ohne Belang. Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erörterten Fragen zur Wirksamkeit der Abberufung und zur Regelungskompetenz des beklagten Landes für den Erlaß von Abberufungsvorschriften kommt es daher nicht an.
2. Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß die Wirksamkeit der Befristung an dem Befristungsgrund des § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG zu messen ist. Die landesgesetzlichen Bestimmungen des im Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden § 65 Abs. 3 SHEG vom 25. Juli 1991 (GVBl S. 261) sind nicht maßgeblich. § 48 b HRG enthält eine abschließende Regelung eines gesetzlichen Befristungsgrundes für die Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten. Diesem vom HRG zwingend vorgegebenen Befristungsgrund und der Befristungsdauer hat der Landesgesetzgeber in § 65 SHEG lediglich übernommen und ausgefüllt (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1998 – 7 AZR 656/96 – BAGE 87, 358 = AP Nr. 1 zu § 48 HRG). Unschädlich ist, daß die Parteien im Arbeitsvertrag § 65 SHEG als Befristungsgrund vereinbart haben. Mangels einer gesetzlichen oder tariflichen Formvorschrift ist die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer darauf gestützten Befristung (BAG Urteil vom 28. Januar 1998 – 7 AZR 656/96 – BAGE 87, 358 = AP Nr. 1 zu § 48 HRG).
3. Das beklagte Land kann sich für die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht auf den Sachgrund des § 48 b Abs. 2 und 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG berufen. Bei der Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines ordentlichen Professors in ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Oberassistenten liegt der dem § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG zugeordnete gesetzliche Sachgrund nicht vor. Ob die Klägerin tatsächlich die Funktionen einer Oberassistentin wahrgenommen hat oder ob sie durchgehend als ordentliche Professorin eingesetzt war, bedarf keiner Entscheidung.
a) Nach § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG sind die Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten für die Dauer von vier Jahren zu befristen. Diese Vorschrift regelt, ebenso wie § 48 Abs. 3 und Abs. 1 HRG für den Personenkreis der wissenschaftlichen Assistenten, im Rahmen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund. Oberassistenten haben das Recht, Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen, und müssen in diesem Bereich, wie § 48 a Abs. 1 HRG zeigt, nur auf Anordnung tätig werden. Darüber hinaus haben sie wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, bei denen sie einem Professor zugeordnet sind und dessen fachlicher Verantwortung sie unterstehen (§ 48 a Abs. 1 Satz 3 HRG i.V.m. § 47 Abs. 2 HRG). Dadurch sollen sie ihre Fähigkeiten für das Amt eines hauptberuflichen Professors erproben und sich auf dieses Amt gezielt vorbereiten. Die damit eröffnete Möglichkeit des vorübergehenden Verbleibs eines hochqualifizierten Wissenschaftlers an einer Hochschule zur Verbesserung seiner beruflichen Chancen im Hochschulbereich fördert zugleich die Bereitschaft des wissenschaftlichen Nachwuchses, eine Habilitation und damit die Übernahme eines Professorenamtes anzustreben. Dadurch wird auch die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und Universitäten erhalten und verbessert. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es der generellen Befristung der Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten.
b) Der Befristungsgrund des § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG liegt danach vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Einstellungsvoraussetzungen des § 48 a Abs. 2 HRG erfüllt und die einem Oberassistenten obliegenden Aufgaben auch wahrnimmt. Dazu verlangt § 48 a Abs. 2 HRG neben der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen, daß dem Arbeitnehmer vor der Einstellung die Habilitation verliehen worden ist (Hailbronner, HRG, Stand Dezember 1998, § 48 a Rz 5; Reich, HRG, 6. Aufl., § 48 a Rz 5). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, kann der von § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 vorausgesetzte funktionsbezogene Sachgrund nicht vorliegen, wenn die Einstellung als Oberassistent erfolgt, weil es an einer Stelle für eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis eines ordentlichen Professors fehlt.
aa) Der Gesetzgeber hat mit dem 3. Änderungsgesetz zum HRG vom 14. November 1985 (BGBl. I, S. 2090) die Vorschriften über die Personalstruktur des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen neu geordnet mit dem Ziel, die Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde das Amt des Hochschulassistenten ersetzt durch die Funktion des Assistenten (§ 47 HRG) und inhaltlich neu gestaltet. Darüber hinaus wurde für habilitierte Wissenschaftlicher mit dem Amt des Oberassistenten (§ 48 a und § 48 b HRG) und des Hochschuldozenten (§ 48 c HRG) erstmals die Möglichkeit geschaffen, nach der Habilitation vorübergehend an der Universität zu verbleiben, um die Zeit bis zur Erteilung eines Rufs zu überbrücken und dadurch die beruflichen Chancen zu verbessern (BT-Drucks. 10/2883, S. 16, 28).
bb) Der mit der Beschäftigung eines Oberassistenten verfolgte Zweck der Förderung des bereits habilitierten, wissenschaftlichen Nachwuchses läßt sich jedoch nur erreichen, wenn der betroffene Wissenschaftler noch nicht als ordentlicher Professor tätig gewesen ist. Der Befristungsgrund des § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG dient nicht dazu, einen hochqualifizierten Wissenschaftler, der bereits die Tätigkeit eines ordentlichen Professors ausübt, trotz fehlenden Bedarfs an die jeweilige Hochschule zu binden.
c) Danach erweist sich die vorliegende Befristung als unwirksam. Die Einstellung der Klägerin als Oberassistentin erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits mehr als drei Jahre als ordentliche Professorin tätig gewesen und zwischenzeitlich nach den Maßgaben des SHEG auch positiv evaluiert worden ist. Eine befristete Weiterbeschäftigung in einer Funktion, die nach dem HRG ausschließlich dem wissenschaftlichem Nachwuchs vorbehalten ist, kam danach nicht mehr in Betracht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Schmidt, Knapp, Jubelgas
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.07.1999 durch Schiege, Justizsekretär z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436097 |
DB 2000, 523 |
EBE/BAG 2000, 3 |
FA 1999, 373 |
NZA 2000, 94 |
ZAP-Ost 2000, 38 |
ZTR 2000, 139 |
AP, 0 |
NJ 2000, 168 |
PersR 1999, 513 |
AUR 2000, 76 |